Volksschule. Zeugnisreglement. Änderung (Projekt «Belastung - Entlastung im Schulfeld – Beurteilungsaufwand reduzieren»)
Ausgangslage
Rechtliche Grundlagen
Gemäss § 31 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) werden die Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarstufe regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernentwicklung und das Verhalten. Der Bildungsrat regelt die schriftliche Form der Beurteilung (§ 31 Abs. 3 VSG). Die Regelung ist im Reglement des Bildungsrats über die Ausstellung der Schulzeugnisse vom 1. September 2008 (ZRegl., LS 412.121.31) festgehalten.
In den Zeugnissen erfolgt die Notengebung in den Fächern des Lehrplans (Pflicht-, Frei- und Wahlfächer; § 2 ZRegl.). Die Lehrpersonen haben zweimal jährlich ein Zeugnis auszustellen, je auf Ende Januar und auf Ende des Schuljahres (§ 3 ZRegl.). Auf der Kindergartenstufe und in der 1. Klasse der Primarstufe werden keine Noten erteilt. Statt einer Benotung erfolgen Elterngespräche (§ 4 ZRegl.). In den Sprachfächern werden die Schülerleistungen in einer Note und zusätzlich in vier Teilbereichen abgebildet (§ 7 ZRegl.).
Projekt «Belastung – Entlastung im Schulfeld»
Im Sommer 2009 startete die Bildungsdirektion das Projekt «Belastung – Entlastung im Schulfeld». Unter der Leitung einer externen Fachperson wurden die Belastungssituation an der Volksschule analysiert und Entlastungsmöglichkeiten skizziert. Dabei erfolgte auch die Anregung, den Beurteilungsaufwand bei der Erstellung der Zeugnisse zu reduzieren. Als Entlastungsmassnahme wurde vorgeschlagen, die Zahl der Elterngespräche und der Zeugnisse zu reduzieren. Zusätzlich solle geprüft werden, ob in den sprachlichen Fächern neben der Abbildung der Leistungen mittels einer Gesamtnote auf die Aussagen zu den einzelnen Teilbereichen ganz oder teilweise verzichtet werden könne. Der Bildungsrat beschloss an seiner Sitzung vom 20. Juni 2011, diese Vorschläge einem Vernehmlassungsverfahren zu unterstellen. Innert Frist gingen 143 Stellungnahmen ein.
Ergebnis der Begutachtung und der Vernehmlassung
Mit grosser Mehrheit befürwortet wurde der Vorschlag, die Anzahl der Elterngespräche im Kindergarten und in der 1. Klasse zu reduzieren. Ebenso begrüsste es eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die geltende Regelung mit zwei Zeugnissen in der 6. Klasse der Primarstufe und in der Sekundarstufe beizubehalten. Zu keinem klaren Ergebnis führten die Antworten auf die Frage nach der Anzahl der Zeugnisse in der 2. – 5. Klasse der Primarstufe. Kontrovers beantwortet wurde auch die Frage, ob in den Zeugnissen die Schülerleistungen in den Sprachfächern weiterhin in Teilbereichen abgebildet werden sollen. Am 6. Februar 2012 nahm der Bildungsrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis und sprach sich dafür aus, das Entlastungsprojekt in wichtigen Punkten umzusetzen.
Erwägungen
Aussagen zur Entwicklung und zum Lernstand gehören zum Lernprozess. Schülerinnen und Schüler haben ein Anrecht darauf zu wissen, wie gut sie lernen. Diese unterstützende Beurteilung erlaubt es den Lehrpersonen, auf die individuellen Lernwege der Schülerinnen und Schüler einzugehen und den Unterricht entsprechend den Bedürfnissen zu planen. Mit dem Zeugnis werden Schülerinnen und Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte von der Lehrperson über den Leistungsstand und die Fortschritte innert einer bestimmten Beobachtungsperiode gezielt informiert.
Allerdings sind Lehrpersonen und Eltern verpflichtet, auch im Laufe des Schuljahres zusammenzuarbeiten. Eine längere Phase ohne Zeugnis sollte deshalb keinen grundlegenden Einfluss auf den Informations- und Wissensstand der Eltern haben, zumal bei auftretenden Schwierigkeiten, besonderen Ereignissen oder aussergewöhnlicher Entwicklung von Leistung und Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers eine gegenseitige Kontaktnahme zwingend ist (§§ 60 und 61 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006, LS 412.101).
Erwägungen zu den einzelnen Bestimmungen
§ 3 Zeugnistermine
2. bis 5. Klasse der Primarstufe Die Vernehmlassungsteilnehmer äusserten sich zum Entlastungsvorschlag, in den 2. bis 5. Klassen der Primarstufe künftig nur noch ein Zeugnis am Ende des Schuljahres auszustellen, ohne klares Ergebnis. Befürworterinnen und Befürworter dieser Massnahme wiesen darauf hin, dass sich vor dem Hintergrund einer guten und konstruktiven Zusammenarbeit mit den Eltern die Ausstellung eines zweiten Zeugnisses erübrige.
Ablehnende Vernehmlassungsantworten betonten die Bedeutung und den Informationsgehalt der Zeugnisse. Zur Entlastung der Lehrpersonen soll deshalb in der 2. bis 5. Klasse der Primarstufe nur noch ein Zeugnis Ende des Schuljahres ausgestellt werden. Wenn die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten dies wünschen oder die Klassenlehrperson es als notwendig erachtet, muss jeweils zusätzlich ein Elterngespräch durchgeführt werden. § 3 ZRegl. wird entsprechend geändert.
Es wird ein neuer Abs. 2 eingefügt, der festhält, dass die geltende Regelung für die 6. Klassen der Primarstufe und der Sekundarstufe beibehalten wird, und die Klassenlehrpersonen zweimal jährlich ein Zeugnis ausstellen, je auf Ende Januar und auf Ende des Schuljahrs.
§ 4 Zeugnis ohne Noten:
Im Kindergarten und in der 1. Klasse der Primarstufe führt die verantwortliche Lehrperson bis anhin zweimal jährlich ein Gespräch mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten. Die Minimalvorgabe von zwei Gesprächen pro Jahr kann vor allem dann zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen, wenn die Leistungen und das Verhalten des Kindes zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass geben. Gemäss geändertem § 4 Abs. 1 wird im Kindergarten und in der 1. Klasse nur noch ein Elterngespräch pro Schuljahr geführt. Weitere Gespräche sind bei Bedarf möglich. Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 7 Besonderheiten
Die Schülerleistungen werden in den Sprachfächern in den Zeugnissen in Form einer Note und zusätzlich in den vier Teilbereichen Hörverstehen, Leseverstehen, Sprechen und Schreiben abgebildet. Dies wird von den Lehrpersonen zwar als grundsätzlich sinnvoll, aber aufwändig beurteilt. Vor allem auf der Sekundarstufe führe die Auffächerung teilweise zu einem unverhältnismässigen Aufwand für die Zeugniserstellung. Für die Beibehaltung der Abbildung der Teilbereiche im Zeugnis spricht, dass die Beurteilung der Leistungen in den Teilkompetenzen für eine aussagekräftige Note so oder so vorgenommen werden muss. Die Schülerleistungen sollen deshalb weiterhin in den vier Teilbereichen abgebildet werden, aber nur noch einmal pro Jahr im Zeugnis am Ende des Schuljahrs. § 7 Abs. 1 und 2 werden entsprechend geändert.
§ 14 Unterschrift der Eltern und der Erziehungsberechtigten
Es wird präzisiert, dass die Klassenlehrperson für die Erstellung der Zeugnisse zuständig ist.
Inkraftsetzung der Neuerungen
Die geplanten Änderungen führen zu einem Minderaufwand beim Erstellen der Zeugnisse. Mit Ausnahme der Neugestaltung der Zeugnisformulare fällt kein Umstellungsaufwand an. Die Neuerungen können deshalb auf das Schuljahr 2012/13 in Kraft gesetzt werden.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Das Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse vom 1. September 2008¨ wird geändert.
- Die Reglementsänderung tritt auf Beginn des Schuljahres 2012/13 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
- Gegen diese Reglementsänderung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
- Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Reglementsänderung und der Begründung im Amtsblatt.
- Die Zeugnisformulare werden angepasst.
- Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt des Kantons Zürich und im Internet.
- Mitteilung an die Schulpflegen, das Departement Schule und Sport Winterthur, das Schul- und Sportdepartement Stadt Zürich, den Verband Zürcherischer Schulpräsidien, die Vereinigung der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste Sektion Zürich, Sektor Lehrberufe, den Berufsverband der Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen, die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen, den Mittelschullehrerverband, die Pädagogische Hochschule Zürich, die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik, die Sonderschulen, die Vereinigung des Personals Zürcherischer Schulverwaltungen, den Kantonalen Gewerbeverband, die Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberorganisationen, den Schweizerische Gewerkschaftsbund, Sektion Zürich, die Vereinigung der Elternorganisationen im Kanton Zürich, den Verband Zürcher Privatschulen sowie die Ämter der Bildungsdirektion.