Provisorische Stundentafel Kindergarten
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Ausgangslage
Kantonalisierung Kindergarten
Im Bereich des Kindergartens bringt das neue Volksschulgesetz grosse Veränderungen
(vgl. §§ 4 und 5 VSG vom 7. Februar 2005). So gelten sämtliche Bestimmungen des Volksschulgesetzes und anderer damit im Zusammenhang stehender Rechtserlasse, die nicht ausdrücklich eine bestimmte Schulstufe betreffen, auch für den Kindergarten.
- Der Kindergarten wird Teil der Volksschule und damit kantonalisiert.
- Der Kindergarten wird obligatorisch und die Schulpflicht damit auf 11 Jahre ausgedehnt.
- In allen Gemeinden wird ein zweijähriger Kindergarten geführt.
- Die Lehrpersonen des Kindergartens, die bisher kommunal angestellt sind, unterstehen den gleichen Anstellungsbedingungen wie die Lehrpersonen der Volksschule.
- Die Klassengrösse wird vom Kanton festgelegt, den Gemeinden werden wie für die übrigen Stufen der Volksschule Vollzeiteinheiten (VZE) zur Führung von Kindergärten zugeteilt.
- Das sonderpädagogische Angebot wird auch auf der Kindergartenstufe verpflichtend.
Lektionenzahl Kindergarten
Gemäss § 21 VSG erlässt der Bildungsrat im Rahmen des Lehrplans die Stundentafel, enthaltend insbesondere die Unterrichtszeit. Überdies regelt die Lehrerpersonalverordnung (LPVO) die Arbeitszeit der Lehrpersonen für den Kindergarten verbindlich und kantonsweit und beeinflusst somit indirekt die Lektionenzahl des Kindergartens.
Das Vollpensum einer Lehrperson auf der Kindergartenstufe besteht aus 23 Stunden pro Woche. In dieser Zeit finden der Unterricht, die begleiteten Pausen und höchstens fünf Stunden Auffangzeit statt (vgl. § 7a Abs. 1 LPVO). Eine Lektion entspricht auf der Kindergartenstufe einer vollen Stunde (vgl. § 7a Abs. 3 LPVO). Aus diesem Grund wird für den Kindergarten der Begriff Stundentafel verwendet.
Zu beachten sind zudem folgende Regelungen: Die Klassen auf der Kindergartenstufe werden in der Regel altersdurchmischt gebildet (vgl. § 4 Abs. 1 VSV). Weist eine Klasse mehr als 14 Schülerinnen und Schüler auf, findet der Nachmittagsunterricht in Halbklassen statt (vgl. § 4 Abs. 2 VSV). Der Unterricht samt begleiteten Pausen dauert jeden Vormittag mindestens drei Stunden (vgl. § 4 Abs. 3 VSV).
Die Unterrichts- oder Betreuungszeiten am Vormittag dauern grundsätzlich von 8 bis 12 Uhr. Sofern es die Organisation einer Schule erfordert, kann die Schulpflege die Unterrichts- oder Betreuungszeiten um höchstens 20 Minuten pro Vormittag verkürzen (Blockzeiten-Regelung, vgl. § 26 Abs. 3 VSV).
Die Schulpflegen und die Kindergärten planen die Blockzeiten, die Behörden treffen die Personalentscheide für den Kindergarten bis Ende Januar 2007, unter Beachtung des Kündigungstermins vom 15. Februar. Die Stundentafel ist daher im November 2006 vom Bildungsrat zu beschliessen und den Gemeinden zu kommunizieren.
Erwägungen
Die vorliegende Stundentafel für den Kindergarten (Beilage 1) richtet sich nach den Bestimmungen der Volksschulverordnung (VSV) vom 28. Juni 2006. Sie ermöglicht für den Kindergarten das Einhalten der Blockzeiten und die Bildung von Halbklassen am Nachmittag bei Gruppen von mehr als 14 Kindern.
Es besteht die Möglichkeit, den Nachmittagsunterricht direkt an den Morgen anzuschliessen und im Rahmen eines gemeinsamen Mittagessens und dessen Vorbereitung verschiedene Kompetenzen zu fördern. Diese Stundenplanvariante wird in verschiedenen Gemeinden schon heute praktiziert und soll auch künftig möglich sein.
Mit der vorliegenden Stundentafel kann für schulreifere und weniger schulreife Kinder ein differenzierendes Angebot an Unterricht angeboten werden. Für die weniger schulreifen Kinder (in der Regel die sogenannten «Kleinen») 17,5 bis 19 Stunden und für die voraussichtlich im folgenden Schuljahr einzuschulenden Kinder («Grosse») 19 bis 20,5 Stunden. Viele Gemeinden haben schon bisher einen nach Schulreife differenzierenden zeitlichen Rahmen für den Unterricht zur Verfügung gestellt.
Diese Vorgaben gewährleisten eine kontinuierliche und angepasste Steigerung der Lektionenzahlen mit zunehmendem Schulalter (1. Klasse 22 Lektionen, 2. Klasse 24 Lektionen, 3. Klasse 26 Lektionen)
Die Stundentafel für den Kindergarten soll den Status «provisorisch» erhalten, da die Vorgaben des Lehrplans für die Kindergartenstufe allenfalls Änderungen in der Stundentafel zur Folge haben. Der definitive Beschluss darüber wird also erst im Zusammenhang mit dem gesamten Lehrplan für den Kindergarten gefällt. Bis dann liegen auch erste Erfahrungen mit der Umsetzung der Stundentafel in Stundenpläne vor und können in den Entscheid einbezogen werden.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Die neue Stundentafel für die Kindergartenstufe wird mit dem Status provisorisch erlassen.
- Zusammen mit dem Lehrplan für den Kindergarten wird die Stundentafel dem Bildungsrat erneut vorgelegt und auf das Schuljahr 2008/09 definitiv in Kraft gesetzt.
- Publikation im Internet und Hinweis im Schulblatt
- Mitteilung an den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule (3), die Bezirksschulpflegen (12), die Schulpflegen (223), Vereinigung Zürcherischer Kindergartenbehörden VZKB, Verband Kindergärtnerinnen Zürich VKZ, Konferenz der KG-Inspektorinnen, Vereinigung der Präsidentinnen der Kindergärtnerinnenkapitel im Kanton Zürich VPKKZ, das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, das Departement Schule und Sport Winterthur, das Rektorat Pädagogische Hochschule Zürich, den Verband der Privatschulen im Kanton Zürich, das Generalsekretariat und die Regionalsekretariate der EDK, den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste Sektion Zürich, Lehrberufe, den Verein Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, die Vereinigung der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, die Patronatsschulen des Kantons Zürich im Ausland, die Vereinigung der Elternorganisationen im Kanton Zürich (VEZ) Schule und Elternhaus, die Bildungsdirektion: Generalsekretariat, Volksschulamt, Amt für Jugend- und Berufsberatung, Lehrmittelverlag.