Volksschule. Dispensation vom Schulunterricht. Rekurs (H. Brunner). Abweisung

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Beschluss Bildungsrat
2006/36
Sitzungsdatum
2. Oktober 2006

Sascha Brunner, geb. 10. November 1995, besuchte im Schuljahr 2005/2006 die 4. Primarklasse bei C. Marti in Hittnau.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 ersuchten die Eltern von Sascha, H. Brunner und D. Knops, die Schulpflege Hittnau um Dispensation ihrer Tochter vom Unterricht in der Zeit vom 11. bis 13. April 2006. Sie begründeten ihr Gesuch damit, dass man die Grosseltern der Kinder, welche in Costa Rica lebten, alle zwei Jahre besuchen wolle. Leider sei es diesmal nicht gelungen, innerhalb der Ferienzeit einen Hinflug zu erhalten.

Am 14. März 2006 lehnte der Schulpflegeausschuss für Pädagogik und Schulbetrieb der Schulgemeinde Hittnau das Dispensationsgesuch ab. Unter anderem wurde der Entscheid damit begründet, dass eine Ferienverlängerung kein Dispensationsgrund sei und grundsätzlich ungünstige Flugpläne keinen Schuldispens zu rechtfertigen vermögen.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte H. Brunner am 29. März 2006 bei der Bezirksschulpflege Pfäffikon.

Diese wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. Mai 2006 ab und erwog namentlich, dass sie auf dem heiklen Gebiet der Dispensationspraxis einer Schulgemeinde im Allgemeinen nur eingreife, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten würden oder der Ermessensspielraum massiv überschritten werde. Als wichtige Familienereignisse gälten Heirat, Todesfall im engsten Familienkreis oder das zeitlich begrenzte Zusammenführen von weit auseinander wohnenden Familienmitgliedern. Der Besuch des Grossvaters der Kinder könne in diesem Sinne nicht als Familienereignis eingestuft werden. Die Begründung der Rekurrentin, dass keine Flugverbindung innerhalb der Ferienzeit habe gefunden werden können, reiche als Grund für eine Dispensation nicht aus.

Dagegen erhebt H. Brunner, vertreten durch RA Dr. W. Ammann, Uster, fristgerecht Rekurs beim Bildungsrat. In ihrer Eingabe macht die Rekurrentin insbesondere geltend, dass die Vorinstanz die Begründung der Rekursgegnerin übernommen habe, ohne dass sie sich mit der Argumentation der Rekurrentin auseinandergesetzt habe. Weiter wird auf den schlechten Gesundheitszustand des Grossvaters von Sascha hingewiesen, weshalb dieser nicht mehr in der Lage sei, einen Flug nach Europa zu unternehmen. Sollte Sascha überhaupt die Möglichkeit haben, ihren Grossvater zu sehen, müssten ihre Eltern mit ihr nach Costa Rica fliegen. Angesichts des Gesundheitszustandes des Grossvaters von Sascha und der Entfernung komme der Besuch von Sascha bei ihren Grosseltern einem wichtigen Familienereignis gleich, zumal dieses Familientreffen nur alle zwei Jahre stattfinde. Die Ausführungen der Rekursgegnerin, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass bei frühzeitiger Buchung entsprechende Flüge verfügbar gewesen seien, werde durch nichts belegt. Aufgrund der Umstände sei es unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Tatsache, dass keine Flugverbindungen während der Ferienzeit hätten gefunden werden können, nicht als einen wichtigen Grund für eine Dispensation erachte (act. 1). Auf die weiteren Begründungen des Rekurses wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

In der Rekursanwort vom 18. Juni 2006 verweist die Rekursgegnerin auf ihre Stellungnahme vom 20. April 2006 zuhanden der Bezirksschulpflege (act. 5). Die Rekursgegnerin führte damals aus, dass für eine Dispensation vor den Frühlingsferien für Sascha nur wichtige Familienereignisse geltend gemacht werden könnten. Dazu zählten unter anderem die Zusammenführung von Ausländerfamilien an Weihnachten sowie weitere Familienereignisse, wie Hochzeiten, runde Geburtstage, Beerdigungen von Personen, die dem Kind verwandtschaftlich oder sonstwie nahe stünden. Ungünstige Flugpläne vermöchten keinen Dispens zu rechtfertigen, weil in sehr vielen Fällen Flüge unter der Woche günstiger oder weniger ausgebucht seien. Ausnahmen könnten dann bewilligt werden, wenn z.B. kurzfristige Flugplanänderungen für bereits gebuchte Reisen erfolgten. Einer frühzeitigen Buchung mit Flugdaten während der offiziellen Schulferien sei nichts im Wege gestanden. Die Rekursgegnerin belegt diese Behauptung damit, dass ein mit dem Flugverkehr vertrauter Schulpfleger überprüft habe, dass selbst noch im März 2006 im Internet Flüge mit der entsprechenden Destination zu buchen gewesen wären (act. 5/3 und 5/8).

Mit Einreichung der Akten vom 11. August 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme (act. 6).

Es kommt in Betracht:

Trotz des abgelehnten Dispensationsgesuchs ist die Rekurrentin nach Costa Rica geflogen. Auf den Rekurs ist einzutreten und von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen, da im Hinblick auf eine mögliche Busse durch das Statthalteramt (§ 76 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005) von Bedeutung ist, ob die Schulgemeinde Hittnau das Gesuch zu Recht abgelehnt hat oder nicht.

Einleitend stellt sich die Frage des anzuwendenden Rechts. Mit Schuljahresbeginn 2006/07, d.h. am 21. August 2006, traten unter anderem die Dispensationsbestimmungen des neuen Volksschulgesetzes (VSGneu) vom 7. Februar 2005 (OS 412.100) § 28 und der neuen Volksschulverordnung (VSVneu) vom 28. Juni 2006 (OS 412.101) §§ 29, 31 und 32 VSVneu in Kraft (Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrates über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes vom 20. Juni 2006, OS 412.100.1 und § 77 lit. a VSVneu). Es gilt der Grundsatz des Rückwirkungsverbotes von neuen Bestimmungen (U. Häfelin/G. Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Rz. 330; G. Müller, Elemente der Rechtssetzungslehre, Zürich 1999, Rz. 128). Der vorliegend rechtlich zu würdigende Sachverhalt bestand offensichtlich bereits vor Inkrafttreten der neuen schulrechtlichen Bestimmungen, weshalb nach altrechtlicher Regelung zu befinden ist.

Gemäss § 49a VSG (Fassung vom 26. September 1993) entscheidet der Bildungsrat abschliessend über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen.

Nach § 15 VSG überwacht die Schulpflege die Erfüllung der Schulpflicht. Nicht nur den Schulbehörden, sondern auch den Lehrpersonen obliegt es, für regelmässigen und ununterbrochenen Besuch des Unterrichts durch die schulpflichtigen Kinder Sorge zu tragen (§ 47 VSG). Die Eltern sind primär für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich (§ 49 Abs. 1 VSG).
Unter welchen Bedingungen ein schulpflichtiges Kind vom Unterricht dispensiert werden kann, wird im vierten Abschnitt der Volksschulverordnung in der Fassung vom 31. März 1900 (VSV; LS 412.111) unter dem Titel Absenzen (§§ 55 ff.) geregelt. Für eine voraussehbare Absenz ist sofort nach Kenntnis des Absenzgrundes um Dispensation nachzusuchen (§ 58 Abs. 1 VSV). Über Dispensationsgesuche in Fällen von Ferienverlängerungen entscheidet die Schulpflege (§ 67 VSV). Sie hat jedes Gesuch sorgfältig zu prüfen und kann gestützt auf § 58 Abs. 2 VSV beim Vorliegen wichtiger Gründe eine Dispensation bewilligen. Die «Kann»- Formulierung weist auf einen gewissen Ermessensspielraum der Schulpflege hin. Durch das Ermessen wird den Verwaltungsbehörden ein Entscheidungsspielraum im Einzelfall eingeräumt, den ihnen der Gesetzgeber gewährt (U. Häfelin/G. Müller, a.a.O.; Rz 346). Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörden in ihren Entscheidungen völlig frei sind. Sie dürfen insbesondere nicht willkürlich entscheiden und sind an die Verfassungsgrundsätze gebunden, wie z.B. das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu beachten (a.a.O., Rz 357).

In casu kann man aufgrund der lediglich beispielhaften Aufzählung in § 58 Abs. 2 VSV den Sachverhalt am ehesten dem in lit. b erwähnten Dispensationsgrund «wichtige Familienereignisse» subsumieren. Die Pflege des Kontakts zu nahen Verwandten, die im Ausland leben, sind in der Regel wichtige Umstände, die eine Dispensation vom Unterricht zu rechtfertigen vermögen. Der Besuch der Grosseltern in Costa Rica stellt einen wichtigen Dispensationsgrund dar. Die Rekurrentin verkennt, dass weder die Rekursgegnerin noch die Vorinstanz die besonderen Umstände (der kranke und deshalb nicht mehr reisefähige Grossvater in Costa Rica) in Abrede stellen. Deshalb geht die Beweisofferte, allenfalls einen Arztbericht über den Gesundheitszustand des Grossvaters einzuholen, fehl.

Strittig ist, ob von der Rekurrentin nicht hätte erwartet werden können, die Reise so zu planen, dass eine dispensationspflichtige Ferienverlängerung hätte vermieden werden können. Gemäss Rekurrentin werden die Grosseltern von Sascha rund alle zwei Jahre besucht. Es geht vorliegend also nicht um eine kurzfristige, sondern vielmehr um eine lange im Voraus feststehende und demnach langfristig organisierbare Reise. Der Rekurrentin ist immerhin zugute zu halten, dass sie sich bereits anfangs Januar 2006 bei einem Reisebüro um ein Flugticket gekümmert hat. Die Bestätigung dieses Reisebüros, wonach für die Zeit ab 14. April 2006 kein Hinflug nach Costa Rica mehr hätte gebucht werden können, scheint soweit glaubwürdig (act. 6/6). Dennoch wäre es für die Rekurrentin zumutbar gewesen, sich bei andern Reiseveranstaltern um geeignete Flüge umzusehen. Alternativen hätte es mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben (act. 5/8). Die Rekurrentin führt nichts dazu aus, weshalb die Reise gerade im Frühjahr 2006 stattfinden musste. Als Ausweichmöglichkeiten wären die anderen Schulferien, insbesondere die fünfwöchigen Sommerferien, in Frage gekommen. Damit hätte man dem verständlichen Anliegen, den Kontakt zu den Grosseltern von Sascha zu pflegen, ebenso entsprechen können. Auch im Zusammenhang mit der Planung von Ferien haben die Eltern dafür zu sorgen, dass der regelmässige Schulbesuch möglichst nicht tangiert wird (§ 49 Abs. 1 VSG).

Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahren der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Verwaltungsrechtspflegegesetz).

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der Rekurs von H. Brunner gegen den Entscheid der Bezirksschulpflege Pfäffikon vom 23. Mai 2006 wird abgewiesen.
  • Die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400, den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135, zusammen Fr. 535, den Versandspesen von Fr. 10, den vorinstanzlichen Kosten von Fr. 315.40, total Fr. 860.40 , werden der Rekurrentin auferlegt und nach Eintreten der Rechtskraft durch die Bildungsdirektion in Rechnung gestellt.
  • Mitteilung an Dr. Werner Ammann, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster (im Doppel eingeschrieben gegen Rückschein), die Bezirksschulpflege Pfäffikon, die Schulpflege Hittnau, sowie an das Volksschulamt (5) der Bildungsdirektion.

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