Richtlinien für die Bewilligung von Tagessonderschulen Richtlinien für die Bewilligung von Sonderschulheimen

Beschluss Bildungsrat
2006/19
Sitzungsdatum
15. Mai 2006

Ausgangslage

Tagessonderschulen, welche von einer kommunalen oder privaten Trägerschaft geführt werden, bedürfen laut § 267 Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859 einer kantonalen Bewilligung («Genehmigung») durch den Bildungsrat.

§ 3 der Verordnung über die Kinder und Jugendheime vom 4. Oktober 1962 hält fest, dass Schulen und Kindergärten von Jugendheimen der Schulgesetzgebung unterstehen, insbesondere den Bestimmungen über die Bewilligung, die Aufsicht und die Leistung von Staatsbeiträgen. Sonderschulheime, welche von einer kommunalen oder privaten Trägerschaft geführt werden, bedürfen deshalb für den Schulbereich gemäss denselben oben erwähnten Bestimmungen ebenfalls einer kantonalen Bewilligung durch den Bildungsrat.

Für den Internatsbereich ist, gestützt auf § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten vom 6. Mai 1998, zusätzlich eine Bewilligung durch die Bildungsdirektion erforderlich.

Bei der Bewilligung von Sonderschulen handelt es sich faktisch um eine sogenannte Polizeierlaubnis, welche für die ersten vier Jahre provisorisch und ohne finanzielle Verpflichtungen des Kantons erteilt wird. Gemäss bisheriger Praxis wurden Gesuche eher grosszügig behandelt. Im Allgemeinen genügte bislang der Nachweis des Bedarfs, der geeigneten Infrastruktur und des Einsatzes von qualifiziertem Personal.

Derzeit ist das Volksschulamt mit einer grossen Anzahl von Erweiterungs- und Neubewilligungsgesuchen im Bereich des Sonderschulwesens befasst. Werden diese bewilligt, hat dies einen Ausbau um ungefähr 50 Stellen zur Folge.

Sich verändernde Rahmenbedingungen

Im Bereich der Sonderschulung zeichnen sich gewichtige Veränderungen der Rahmenbedingungen ab. Zu nennen sind:

  • Umsetzung NFA und damit verbunden der Wegfall von Betriebsbeiträgen für IVSonderschulen und Individualbeiträgen für IV Sonderschülerinnen und -schüler ab 2008;
  • Neues kantonales Finanzierungsgesetz;
  • Umsetzung VSG und sonderpädagogische Verordnung mit dem Ziel, die Integration von Kindern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen im Regelbereich zu fördern;

Die grosse Menge der Neubewilligungs- und Erweiterungsgesuche steht im Widerspruch zu den genannten Zielen und Vorhaben. Die gegenwärtige gesetzliche Grundlage (Polizeierlaubnis; ohne pädagogische und finanzielle Steuerungsmechanismen) führt zu einem ungebrochenen weiteren Wachstum im Sonderschulbereich.

Vor diesem Hintergrund sind Massnahmen seitens der Bewilligungsbehörde angezeigt.

Bereits eingeleitete Massnahmen

  • Korrekturmassnahmen im Sinne der Angebotssteuerung sind mit dem auf das Schuljahr 2007/08 in Kraft zu setzenden Pensenpoolmodell eingeleitet. Es sieht eine Stabilisierung und eine Harmonisierung der Lehrstellenbewirtschaftung bei den bewilligten und beitragsberechtigten Sonderschulen bis Schuljahr 2009/10 vor.
  • Das im Januar 2006 vom Volksschulamt in Zusammenarbeit mit der interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik gestartete Projekt «Umsetzung des Volksschulgesetzes und der NFA im sonderpädagogischen Bereich» wird die Rahmenbedingungen klären, innerhalb derer Sonderschulung umgesetzt wird. Diese präzisieren insbesondere die Abgrenzung gegenüber anderen sonderpädagogischen Angeboten im Regelschulbereich sowie die Inhalte, den Umfang und die Finanzierung des Sonderschulangebots. Ergebnisse sind im Verlaufe des Schuljahrs 2007/08 zu erwarten.

Richtlinien als Bewilligungsinstrument

Als weitere Massnahme schlägt das Volksschulamt vor, Richtlinien über die Bewilligung von Tagessonderschulen und von Sonderschulheimen zu erlassen. Mit deren Anwendung wird gewährleistet, dass die Rahmenbedingungen der Einrichtung vor der materiellen Behandlung der Bewilligung/Anerkennung beschrieben sind. Die Umsetzung kann mit Hilfe der definierten Kriterien überprüft werden.

Voraussetzung für die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs soll somit das Vorliegen eines vom Volksschulamt genehmigten Rahmenkonzepts sein. Die Richtlinien treten per 1. Mai 2006 in Kraft und gelten auch für alle hängigen Gesuche.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die «Richtlinien über die Bewilligung von Tagessonderschulen» und die «Richtlinien über die Bewilligung von Sonderschulheimen» werden im Sinn der Erwägungen erlassen.
  • Die Richtlinien treten per 1. Mai 2006 in Kraft.
  • Mitteilung an das Volksschulamt.

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