Rekurse im Hochschulbereich werden durch die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen geprüft. Wie läuft das Verfahren ab? Was ist beim Einreichen eines Rekurses zu beachten? Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Für das Studium sind in erster Linie die Erlasse (Reglemente, Studienpläne, Weisungen usw.) der einzelnen Hochschulen relevant. Wenden Sie sich dafür bitte direkt an die entsprechende Institution. Bestimmungen auf höherer Stufe finden sich zum Teil in Gesetzen oder Verordnungen des Kantons (Zürcher Gesetzessammlung) oder des Bundes (Sammlung des Bundesrechts).
Rekursverfahren
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Organe der Universität – mit Ausnahme des Universitätsrats – und über Rekurse gegen Verfügungen der Organe staatlicher Hochschulen der Zürcher Fachhochschule – mit Ausnahme des Fachhochschulrats. Dazu gehören personalrechtliche Anordnungen oder Verfügungen, die den Studienbetrieb betreffen, wie zum Beispiel:
- Prüfungsbewertungen in Leistungsausweisen
- Zulassungsentscheide
- Ausschlussentscheide
- Immatrikulationsentscheide
- Anrechnungsentscheide
Angefochtene Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen der Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Rekurskommission nicht prüft, ob eine Bewertung zu streng bzw. unangemessen ist. Sie geht nur dann auf Rekurse ein, wenn die Leistungsbewertung
- nicht nachvollziehbar ist,
- offensichtliche Mängel aufweist oder
- auf sachfremden Kriterien beruht.
(§ 46 Abs. 4 Universitätsgesetz, § 36 Abs. 3 Fachhochschulgesetz, § 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Voraussetzungen
- Das Anfechtungsobjekt muss im Zuständigkeitsbereich der Rekurskommission liegen.
- Der Instanzenzug muss eingehalten werden. (Das heisst, die Einsprache erfolgt zuerst dort, wo es vorgeschrieben ist.)
- Die Fristen müssen eingehalten werden.
- Die formalen Anforderungen müssen eingehalten werden.
- Die rekurrierende Person muss durch die Verfügung berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können. Ein solches liegt vor, wenn beispielsweise eine Prüfungsnote einen Einfluss auf die Abschlussnote oder auf eine Prüfungswiederholung hat.
(§ 46 Abs. 4 Universitätsgesetz, § 36 Abs. 3 Fachhochschulgesetz, § 19 Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Formale Anforderungen an die Rekursschrift
- Der Rekurs ist schriftlich (in Papierform), auf Deutsch und unterschrieben einzureichen.
- Eingaben per E-Mail sind nicht zulässig.
- Bei einer Rechtsvertretung ist eine Vollmacht notwendig.
- Der Rekurs muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
- Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
(§ 23 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Fristen
Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen.
Die Frist zur Einreichung des Rekurses beginnt am Tag nach der Mitteilung des Entscheids zu laufen, auch wenn es sich dabei um einen Samstag oder einen öffentlichen Ruhetag (Sonntag, Feiertag) handelt.
Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag.
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder der Schweizerischen Post übergeben sein (Datum des Poststempels). Dasselbe gilt für die Fristwahrung bei der Einreichung einer Stellungnahme oder von weiteren Unterlagen. Für Zustellungen aus dem Ausland gelten besondere Regeln.
Die Fristen stehen im Rekursverfahren zu keiner Zeit still, d.h., für das Rekursverfahren gelten keine Gerichtsferien. Ein allenfalls eingereichtes Wiedererwägungsgesuch hemmt den Fristenlauf für einen Rekurs nicht.
(§ 11, § 22 Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Fristerstreckung
Die Frist zum Einreichen des Rekurses kann grundsätzlich nicht erstreckt werden. Anschliessend kann auch die Frist zum Einreichen der Stellungnahme durch die verfügende Behörde (Rekursantwort) grundsätzlich nicht erstreckt werden.
(§ 12 Abs. 1, § 26b Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Ablauf des Verfahrens
Der Eingang des Rekurses wird vom Sekretariat der Rekurskommission schriftlich bestätigt.
Nach Eingang des Rekurses wird geprüft, ob die Voraussetzungen und formalen Anforderungen erfüllt sind (vgl. Voraussetzungen & formale Anforderungen).
In der Folge erhält die rekurrierende Person in der Regel die Stellungnahme der verfügenden Behörde. Sie kann sich daraufhin erneut zur Sache äussern.
Liegen alle Stellungnahmen vor und braucht es keine zusätzlichen Abklärungen, ist der Fall spruchreif. Die Rekurskommission trifft nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung innert 60 Tagen einen Rekursentscheid. Dieser wird schriftlich mitgeteilt.
Die Rekurskommission entscheidet an Sitzungen oder auf dem Zirkulationsweg. Die Verhandlungen der Rekurskommission sowie die Eröffnung von Entscheiden sind nicht öffentlich.
Gegen Entscheide der Rekurskommission kann in der Regel Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (die Rechtsmittelbelehrung im jeweiligen Entscheid gibt Auskunft über die Weiterzugsmöglichkeit).
(§ 23 Abs. 2, § 26b Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Zustellung des Rekursentscheides
Der Rekursentscheid wird den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
Die Beteiligten, denen mit dem Entscheid ein Nachteil verbunden ist, erhalten den Entscheid in der Regel mit eingeschriebener Postsendung.
Kann die Postsendung nicht ausgehändigt werden und wird sie anschliessend auch nicht bei der Poststelle abgeholt, gilt die Zustellung grundsätzlich am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
Damit beginnen allfällige Rechtsmittelfristen zu laufen. Dies gilt auch, wenn mit der Post eine andere Abmachung (z.B. Rückbehalteauftrag) getroffen wurde. Die Zustellung wird nicht wiederholt.
(vgl. § 28 Abs. 2 und § 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz in Verbindung mit Art. 138 Zivilprozessordnung)
Aufschiebende Wirkung
Ein Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn nichts anderes angeordnet ist oder eine Ausnahme vorliegt. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Ausschluss aus einem Studium in der Regel während eines Rekurses aufgeschoben wird.
Allerdings bewirkt die aufschiebende Wirkung nicht, dass die rekurrierende Person so zu behandeln ist, als hätte sie beispielsweise die Prüfung bestanden. Hat sie zum Beispiel das Assessment nicht bestanden, kann sie nicht das Hauptstudium während des Rekursverfahrens aufnehmen.
(§ 25 Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Kosten
Wenn die rekurrierende Person im Rekursverfahren unterliegt, hat sie grundsätzlich die Kosten zu tragen. In personalrechtlichen Streitigkeiten werden hingegen grundsätzlich keine Kosten auferlegt.
Die Kosten für das Rekursverfahren belaufen sich in der Regel auf etwa 500 bis 1000 Franken. In Ausnahmefällen sind auch höhere Kosten möglich. Bei Rückzug des Rekurses wird in der Regel auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
(§ 13 Verwaltungsrechtspflegegesetz, § 15 VO RK)
Rechtsauskünfte
Die Rekurskommission als Rekursinstanz bietet keine Rechtsberatung an. Das Sekretariat der Rekurskommission erteilt aber allgemeine Auskünfte zum Rekursverfahren.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.