Spitalschulung

Während einem Spital- oder Klinikaufenthalt oder einem kurzzeitigen Heimaufenthalt können Kinder und Jugendliche eine interne Schule besuchen, um den Anschluss an ihre Herkunftsschule nicht zu verlieren.

Spital- und Klinikschulen

Spital- und Klinikschulen sind im Volksschulgesetz (VSG) als eigenständiges Bildungsangebot verankert. In der Spitalschulverordnung sind Einzelheiten für den Betrieb einer Spital- und Klinikschule geregelt.

Der Unterricht, der in Spital- und Klinikschulen angeboten wird, steht allen Kindern und Jugendlichen ab dem Volksschulalter zu, wenn der Aufenthalt voraussichtlich insgesamt mindestens zwei Wochen dauert.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Mit dem Rahmenkonzept beschreibt die Spitalschule ihren Auftrag und ihre Leistungen. Das Rahmenkonzept beschreibt das jeweilige Angebot der Spitalschule und begründet den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel und Methoden. Es zeigt relevante Prozesse sowie die konkrete Alltagsgestaltung auf. Darzustellen sind im Weiteren der Aufbau, die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Ansprüche an Qualität sowie die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung der Spitalschule.

Die Grundlagen des Rahmenkonzepts bilden die rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Spitalschulverordnung und die Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen welche die gesetzlichen Bestimmungen ausführen, ergänzen und vervollständigen.

Die Erarbeitung eines Rahmenkonzepts ist bei einer Erstbewilligung einer Spital- oder Klinikschule notwendig. Die Überarbeitung dieses ist erforderlich bei veränderten Eckdaten und Rahmenbedingungen. Notwendige Anpassungen können zudem aufgrund von Auflagen im Rahmen der periodischen Aufsicht veranlasst werden. Das Rahmenkonzept wird vom Volksschulamt bewilligt.

Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht überprüft der Kanton die Umsetzung der Spitalschulverordnung und die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Aufsicht erfolgt durch das Volksschulamt (VSA). Dieses prüft und gewährleistet, dass die kantonalen Vorgaben eingehalten werden und dass der Einsatz der Mittel zweckgebunden und wirtschaftlich erfolgt.

Die Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen regelt die Aufsicht, welche dem Volksschulamt obliegt. Zur Aufsicht gehören die jährliche finanzielle Überprüfung der beitragsberechtigten Einrichtungen, wie auch mindestens alle zwei Jahre ein Besuch vor Ort und die vorgängige Überprüfung der dafür notwendigen Unterlagen.

Der Unterricht in einer Spitalschule wird individuell auf die Kinder und Jugendlichen abgestimmt und nimmt auf ihren Gesundheitszustand sowie die betrieblichen Verhältnisse des Spitals oder der Klinik Rücksicht.

Zeugnisse in Spital- und Klinikschulen

Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Leistungen. Das Zeugnis wird jeweils von der Schule ausgestellt, die für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich ist. Die Dauer des Spitalschulbesuchs wird nicht als Absenz erfasst. Der Spitalbesuch darf im Zeugnis auch nicht ersichtlich sein – genauso wenig wie allfällige Diagnosen. Sollte eine Beurteilung nicht möglich sein, wird dies unter Bemerkungen begründet (z.B. «Verzicht auf Beurteilung gemäss §10 Zeugnisreglement - aufgrund verkürzter Beurteilungsperiode»). In einem solchen Fall empfiehlt das VSA, dem Zeugnis einen Lernbericht beizulegen. Die Spital- und Klinikschulen unterstützen die Schule bei der Erstellung eines allfälligen Lernberichts und bei der Beurteilung der Leistungen, abgestimmt auf den Einzelfall.

Die Trägerschaft der Spitalschule stellt die Lehr- und Fachpersonen sowie die Schulleitung an. Sie gewährleistet, dass die Mitarbeitenden die Ausbildungsanforderungen erfüllen oder sich im Rahmen der Personalentwicklung nachqualifizieren.
Für die Anstellungsbedingungen und Ausbildungsanforderungen gelten die Bestimmungen der Spitalschulverordnung (SpiV § 9). Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Diplomen müssen eine Anerkennung der Gleichwertigkeit (kostenpflichtiges Äquivalenzverfahren) durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vorlegen.
Weiter gelten die Prüf- und Meldepflichten gemäss Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM § 29 d). Vor der Anstellung sind ein aktueller Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mitarbeitenden sowie ein aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden von einer Bewerberin oder einem Bewerber einzufordern. Im Falle der Anstellung von ausländischen Mitarbeitenden wird wenn möglich eine vergleichbare Bescheinigung verlangt.
Zudem prüfen die Trägerschaften bei einer Neuanstellung einer Leitungs- bzw. einer Lehrperson, ob sie auf der von der EDK geführten Liste eingetragen ist und ihr die Unterrichtsberechtigung oder Berufsausführungsbewilligung entzogen wurde. Mehr Informationen zu diesem Prozess sind bei der Webseite der EDK unter Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung zu finden.

Die Einreihungen in die entsprechenden beitragsberechtigten Lohnklassen erfolgen gemäss Lehrpersonalverordnung (LPVO), Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) und Spitalschulverordnung (SpiV). Im Einreihungsplan für das Personal in Kinder- und Jugendheimen, Schulheimen, Sonderschulen sowie Spitalschulen und vorübergehende Beschulung in Heimpflegeangeboten (VBH-Schulen) werden alle Funktionen und ihre Einreihung für die Spitalschulen zusammengefasst.
Die Lehrpersonen in der Spitalschulung haben keine klassischen Klassenlehrerfunktionen inne und unterrichten jeweils wechselnde Schülerinnen- und Schülergruppen. Je nach Spitalschule sind in dieser Schülergruppe unterschiedliche Jahrgangsstufen vertreten. Massgeblich für die Einstufung in die entsprechende Lohnkategorie ist daher die effektive Ausbildung der unterrichtenden Person, unabhängig davon, in welcher Stufe sie in der Spitalschule unterrichtet.
Im Rahmen der Aufsichtspflicht überprüft das Volksschulamt (VSA), Sektor Sonderpädagogik, die Ausbildungsqualifikation des Personals der Spitalschulen in quantitativer und qualitativer Hinsicht gestützt auf die eingereichte Personalliste (PERS). Werden die Ausbildungsanforderungen nicht vollumfänglich erfüllt, können allfällige Auflagen oder Entwicklungsziele festgehalten werden. Die Einrichtung begründet die Situation in diesen Fällen und legt ihre Personalentwicklungsmassnahmen offen.


Das Volksschulamt entscheidet über die Beitragsberechtigung von Spitalschulen. Vom Kanton bewilligte Spitalschulen stellen jeweils vor Ablauf der laufenden Beitragsberechtigung ein Gesuch um Verlängerung und reichen dieses beim Volksschulamt ein.

Bei Spitalschulen richtet sich das Verfahren für die Anerkennung von Abschreibungen auf Investitionen in Neu- und Umbauten von Unterrichts- und notwendigen Nebenräumen sowie in deren Einrichtung nach der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo).

Bauvorhaben und Anschaffungen von Spitalschulen sind ab Fr. 100 000 genehmigungspflichtig. Das Amt erteilt der Trägerschaft die Genehmigung für ein Bauvorhaben, wenn dieses für die Versorgung erforderlich ist, der Umsetzung des Rahmenkonzepts dient und eine zweckmässige sowie wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht. Vorhaben mit geringerem Auftragswert sind zu budgetieren und bei der Berichterstattung zu begründen.

Im «Leitfaden zu Bauvorhaben und Anschaffungen für Sonderschulen, Spitalschulen sowie Kinder- und Jugendheime», Version 1 vom 1. Juni 2022 sind die betrieblichen und baulichen Anforderungen an Bauten, Anlagen und Anschaffungen sowie die einzelnen Verfahrensschritte festgelegt.
Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen:
1. Festlegung des Grundsätzlichen Bedarfs
2. Festlegung des Raumbedarfs
3. Vorprojekt
4. Projekt
5. Bauabrechnung

Für die Genehmigung von Bauvorhaben und Anschaffungen erfolgt in der Phase «Projekt» die Festlegung der anrechenbaren Kosten. Diese werden in der Regel über Zinsen und Abschreibungen finanziert.
 

Für den digitalen Datenaustausch mit den Spitalschulen stellt das Volksschulamt den Trägerschaften und Institutionen ein Webportal zur Verfügung. Die Umstellung zum digitalen Datenaustausch erfolgt schrittweise. Für die Nutzung des Portals ist ein persönliches Konto erforderlich. Zugriffsberechtigungen zum Portal werden vom Sektor Sonderpädagogik nach der Prüfung des Antrags via Kontaktformular vergeben.

Einzelunterricht aus medizinischen Gründen

Für Schülerinnen und Schüler der Volksschule kann der Unterricht vor und nach einem Spitalaufenthalt oder in einer Klinik in Form von Einzelunterricht durch die Gemeinde erfolgen, sofern dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist (§ 2 Abs. 4 SpiV, LS 412.107).

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Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines medizinischen Befundes über die Zuweisung (Beginn und Ende) zum Einzelunterricht. Dabei handelt es sich um begründete Ausnahmefälle bei einer längeren krankheitsbedingten Verhinderung des Schulbesuchs.

Der Einzelunterricht im Rahmen der Spitalschulung stellt keine Sonderschulmassnahme dar. Ein kurzzeitig verhinderter Schulbesuch infolge leichter gesundheitlicher Einschränkungen wie z.B. bei Arm- oder Beinbrüchen hat noch keinen Einzelunterricht gemäss dieser Bestimmung zur Folge.

Die zuständige Schulgemeinde ist verantwortlich für die Organisation, die Finanzierung und die Aufsicht. Entsprechend entscheidet diese auch über Form und Ausgestaltung des Settings. Es müssen in der Regel mindestens die Hälfte der im kantonalen Lehrplan vorgesehenen Lektionen erteilt werden. Bei der Organisation und der Durchführung ist ein besonderes Augenmerk auf den Gesundheitszustand der Schülerin oder des Schülers zu richten. Nötigenfalls sind Empfehlungen von medizinischen Fachpersonen zu berücksichtigen.
Ziel des vorübergehenden Einzelunterrichts aus medizinischen Gründen ist, dass die Schülerin oder der Schüler im Hinblick auf die Weiterschulung eine angemessene Bildung erhält und vom Schulstoff nicht zu viel verpasst.
Der Einzelunterricht wird, wenn immer möglich, von einer Lehrperson mit EDK-anerkanntem Regelklassenlehrdiplom der entsprechenden Schulstufe erteilt.

Es wird eine schriftliche Vereinbarung inklusive Förderzielen zwischen der Klassenlehrperson, den im Einzelunterricht unterrichtenden Lehrpersonen oder unterrichtenden Organisation, den Erziehungsberechtigten und der Schulgemeinde erarbeitet. Darin werden die konkrete Ausgestaltung des Einzelunterrichts und die Aufgaben der beteiligten Lehr- und Fachpersonen festgehalten.

Vorübergehende Schulung in Heimpflegeangeboten

Auch Kinder und Jugendliche, die zur Abklärung, als Krisenintervention oder wegen einer vorübergehenden Unterbringung in nach aussen geschlossen geführten Angeboten platziert sind, haben ein Recht auf Bildung. Diese Heimpflegeangebote bieten ein vom Volksschulamt bewilligtes schulisches Angebot an, das von Kindern und Jugendlichen während des Heimaufenthalts besucht wird, wenn der Besuch der Herkunftsschule nicht möglich ist.
In der Spitalschulverordnung sind Einzelheiten für den Betrieb von schulischen Angeboten in bestimmten Heimpflegeangeboten geregelt.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Mit dem Rahmenkonzept beschreibt die Institution ihren Auftrag und ihre Leistungen. Das Rahmenkonzept beschreibt das jeweilige Angebot und begründet den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel und Methoden. Es zeigt relevante Prozesse sowie die konkrete Alltagsgestaltung auf. Darzustellen sind im Weiteren der Aufbau, die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Ansprüche an Qualität sowie die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung.

Als Grundlage dient den Schulen der «Leitfaden zur Erstellung eines Konzepts für Heime mit vorübergehender Beschulung (VBH)», der zugleich als Prüfschema für das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) und für das Volksschulamt (VSA) bei der Beurteilung der eingereichten Konzepte dient.

Die Grundlagen des Rahmenkonzepts für den Schulteil bilden die rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Spitalschulverordnung und die Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen welche die gesetzlichen Bestimmungen ausführen, ergänzen und vervollständigen.

Die Erarbeitung eines Rahmenkonzepts ist bei einer Erstbewilligung einer Institution notwendig. Die Überarbeitung dieses ist erforderlich bei veränderten Eckdaten und Rahmenbedingungen. Notwendige Anpassungen können zudem aufgrund von Auflagen im Rahmen der periodischen Aufsicht veranlasst werden. Das Rahmenkonzept wird vom Volksschulamt und dem Amt für Jugend und Berufsberatung bewilligt.

Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht überprüft der Kanton die Umsetzung der Spitalschulverordnung und die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Aufsicht erfolgt durch das Volksschulamt (VSA) für den Schulbereich. Mit der Aufsicht wird gewährleistet, dass die kantonalen Vorgaben eingehalten werden und dass der Einsatz der Mittel zweckgebunden und wirtschaftlich erfolgt.

Die Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen regelt die Aufsicht, welche dem Volksschulamt obliegt. Zur Aufsicht gehören die jährliche finanzielle Überprüfung der beitragsberechtigten Einrichtungen, wie auch mindestens alle zwei Jahre ein Besuch vor Ort und die vorgängige Überprüfung der dafür notwendigen Unterlagen. Diese Aufsicht erfolgt gemeinsam mit dem Amt für Jugend- und Berufsberatung (AJB) für das Heimpflegeangebot.

Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Beurteilung und einen Anspruch auf ein Zeugnis. Dieser Grundsatz muss bei allen Überlegungen zur Zeugnisausstellung im Vordergrund stehen.

Zuständigkeit

Verantwortlich für die Ausstellung des Zeugnisses ist grundsätzlich die zuständige Klassenlehrperson der Schulgemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Zeugnistermins angemeldet ist. Das Zeugnis wird unabhängig von der Dauer der Beschulung erstellt, auch wenn diese nur kurz ist. So dient das Zeugnis neben der Information über den Lernstand einer Schülerin, eines Schülers u.a. auch zur Bestätigung des Schulbesuchs.

Einbezug der VBH-Lehrperson

Zur Ausstellung des Zeugnisses kann die zuständige Lehrperson der Schulgemeinde die Beurteilung der Lehrperson der vorübergehenden Schule im Heimpflegeangebot mit einbeziehen. Ist dies nicht möglich, kann auf eine Beurteilung in einem oder auch mehreren Fachbereichen verzichtet werden. Im Bemerkungsfeld ist folgende Begründung einzutragen: «Verzicht auf Beurteilung gemäss § 10 des Zeugnisreglements aufgrund verkürzter Beurteilungsperiode». Anstelle der Noten erscheint im Zeugnis ein «-«. Ein Verzicht auf Beurteilung soll nur in begründeten Ausnahmefällen vorkommen und nicht die Regel sein. Falls ein Verzicht auf Beurteilung erfolgt, kann dem Zeugnis ein Lernbericht beigelegt werden. Der Verzicht auf Beurteilung muss mit den Eltern vorgängig besprochen werden.

Zeugnisausstellung durch die VBH-Schule

In besonderen Fällen kann es Sinn machen, dass ein Zeugnis von der vorübergehenden Schule im Heimpflegeangebot ausgestellt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn am Zeugnistermin bekannt ist, dass die Schülerin oder der Schüler voraussichtlich künftig nicht in die Herkunftsschule zurückkehren wird. Die Zuständigkeit kann in diesem Fall nach erfolgter Absprache von der zuständigen Lehrperson der Schulgemeinde an die Lehrperson der VBH übertragen werden.
 

Die Trägerschaft von Heimen mit vorübergehender Beschulung (VBH) stellt die Lehr- und Fachpersonen sowie die Schulleitung oder Gesamtleitung an. Sie gewährleistet, dass die Mitarbeitenden die Ausbildungsanforderungen erfüllen oder sich im Rahmen der Personalentwicklung nachqualifizieren.

Für die Anstellungsbedingungen und Ausbildungsanforderungen gelten die Bestimmungen der Spitalschulverordnung (SpiV § 9). Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Diplomen müssen eine Anerkennung der Gleichwertigkeit (kostenpflichtiges Äquivalenzverfahren) durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vorlegen.

Weiter gelten die Prüf- und Meldepflichten gemäss Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM § 29 d). Vor der Anstellung sind ein aktueller Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mitarbeitenden sowie ein aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden von einer Bewerberin oder einem Bewerber einzufordern. Im Falle der Anstellung von ausländischen Mitarbeitenden wird wenn möglich eine vergleichbare Bescheinigung verlangt.

Zudem prüfen die Trägerschaften bei einer Neuanstellung einer Leitungs- bzw. einer Lehrperson, ob sie auf der von der EDK geführten Liste eingetragen ist und ihr die Unterrichtsberechtigung oder Berufsausführungsbewilligung entzogen wurde. Mehr Informationen zu diesem Prozess sind bei der Webseite der EDK unter Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung zu finden.

Die Einreihungen in die entsprechenden beitragsberechtigten Lohnklassen erfolgen gemäss Lehrpersonalverordnung (LPVO), Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) und Spitalschulverordnung (SpiV). Im Einreihungsplan für das Personal in Kinder- und Jugendheimen, Schulheimen, Sonderschulen sowie Spitalschulen und vorübergehende Beschulung in Heimpflegeangeboten (VBH-Schulen) werden alle Funktionen und ihre Einreihung für die Spitalschulen zusammengefasst.

Die Lehrpersonen in der Spitalschulung haben keine klassischen Klassenlehrerfunktionen inne und unterrichten jeweils wechselnde Schülerinnen- und Schülergruppen. Je nach VBH-Schule sind in dieser Schülergruppe unterschiedliche Jahrgangsstufen vertreten. Wenn in einer VBH-Schule nur eine Jahrgangsstufe unterrichtet wird, sind grundsätzlich Lehrpersonen mit dem entsprechenden Stufendiplom einzusetzen. Massgeblich für die Einstufung in die entsprechende Lohnkategorie ist daher die effektive Ausbildung der unterrichtenden Person, unabhängig davon, in welcher Stufe sie in der VBH-Schule unterrichtet.

Im Rahmen der Aufsichtspflicht überprüft das Volksschulamt (VSA), Sektor Interkulturelle Pädagogik, die Ausbildungsqualifikation des Personals der VBH-Schulen in quantitativer und qualitativer Hinsicht gestützt auf die eingereichte Personalliste (PERS). Werden die Ausbildungsanforderungen nicht vollumfänglich erfüllt, können allfällige Auflagen oder Entwicklungsziele festgehalten werden. Die Einrichtung begründet die Situation in diesen Fällen und legt ihre Personalentwicklungsmassnahmen offen.
 

In Berufsbildungsheimen mit vorübergehender Beschulung werden punktuell Volksschülerinnen oder Volksschüler zur Erreichung des Volksschulabschlusses aufgenommen. Ist dies der Fall, meldet die Gesamtleitung des Berufsbildungsheims dem Volksschulamt die Aufnahme mithilfe des bereitgestellten Formulars.

Das Volksschulamt entscheidet über die Beitragsberechtigung von Spitalschulen. Vom Kanton bewilligte Spitalschulen stellen jeweils vor Ablauf der laufenden Beitragsberechtigung ein Gesuch um Verlängerung und reichen dieses beim Volksschulamt ein.

Für den digitalen Datenaustausch mit den Schulen in Heimpflegeangeboten stellt das Volksschulamt den Trägerschaften und Institutionen ein Webportal zur Verfügung. Die Umstellung zum digitalen Datenaustausch erfolgt schrittweise. Für die Nutzung des Portals ist ein persönliches Konto erforderlich. Zugriffsberechtigungen zum Portal werden vom Sektor Sonderpädagogik nach der Prüfung des Antrags via Kontaktformular vergeben.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Besondere Förderung, Sektor Sonderpädagogik

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
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