Bulletin Berufsbildung

Das Bulletin Berufsbildung informiert über Neuigkeiten, Veranstaltungen und Themen aus der Berufsbildung.

Aufgepasst, Lehr-Ende!

Genauso wichtig wie ein guter Einstieg in die Ausbildung, ist eine umfassende Begleitung der Lernenden am Ende der Ausbildung. Nachfolgend finden Sie Informationen zu vorzeitigem Lehr-Ende, Ferien/Überzeit, Lehrzeugnis usw.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Das Lehrverhältnis endet mit dem im Lehrvertrag festgelegten Datum. Viele Arbeitgeber sind interessiert, Lernende nach der Beendigung der Lehre weiterzubeschäftigen. Wir empfehlen, frühzeitig das Gespräch mit den Lernenden zu suchen: Gibt es eine Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung nach der Lehre bzw. wird dies gewünscht? Unabhängig vom Prüfungserfolg besteht für den Betrieb keine Verpflichtung, die Lernenden nach der Lehre anzustellen.

Bei einem nicht bestandenen Qualifikationsverfahren (QV) ist ein Repetitionsjahr möglich. Der Betrieb ist nicht verpflichtet, die Wiederholung des Lehrjahrs anzubieten. Soll das Jahr im bisherigen Lehrbetrieb absolviert werden, kann anstelle eines neuen Lehrvertrags eine Lehrzeitverlängerung beantragt werden. Das entsprechende Formular ist hier zu finden.

Falls ein Marschbefehl für die Rekrutenschule (RS) im Sommer vorliegt, müssen die Lernenden entsprechend einrücken, auch wenn die Lehre noch bis August dauern würde. Der Lehrvertrag muss nicht aufgelöst werden, da der Lehrbetrieb EO-Entschädigung geltend machen kann. Auch besteht die Möglichkeit zu einem vorzeitigen Lehr-Ende (siehe Abschnitt «Vorzeitiges Lehrende»). Wichtig ist, dass die Thematik spätestens vor der Rekrutierung mit der lernenden Person besprochen wird.

Sollte das Lehr-Ende aus Gründen wie Militärdienst, vorzeitige Festanstellung etc. vorverschoben werden, besteht die Möglichkeit, die Lehre vorzeitig zu beenden – vorausgesetzt, dass die schulischen und praktischen Prüfungen bereits absolviert wurden. Diese Vereinbarung kann dem MBA zur Kenntnisnahme in Form eines Schreibens mit allen Unterschriften mitgeteilt werden.

Bis zum Austrittsdatum müssen sämtliche Ferien bezogen werden, sie dürfen nicht ausbezahlt werden. Beim Austritt muss für die lernende Person eine Schlussabrechnung (Arbeitszeit, Überzeit, Ferien etc.) erstellt und ihr ausgehändigt werden.

Gemäss Art. 346a OR muss der Arbeitgeber der lernenden Person nach Beendigung der Berufslehre ein Lehrzeugnis ausstellen. Dieses beinhaltet die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit, die Dauer der Berufslehre sowie die Leistungen, Fähigkeiten und das Verhalten der lernenden Person.

Das Lehrzeugnis muss Angaben zur Ausbildung (Berufsbezeichnung, Bildungsdauer etc.) und den Hinweis auf das bestandene Qualifikationsverfahren enthalten. Ein Misserfolg darf nicht ausdrücklich erwähnt werden.

Weiter eignen sich Aussagen zu folgenden Schlüsselkompetenzen für ein Lehrzeugnis:

  • Engagement/Leistungsbereitschaft/Motivation
  • Veränderungskompetenz/Lernbereitschaft
  • Kommunikation
  • Sorgfalt/Zuverlässigkeit
  • Teamfähigkeit
  • Verantwortungsbewusstsein
  • Kritikfähigkeit

Das Lehrzeugnis und die Schlussabrechnung werden beim Austrittsgespräch ausgehändigt.

Beim Austrittsgespräch können folgende Punkte besprochen werden:

  • Rückblick/Ausblick seitens Lernende
  • Verbesserungspotential im Betrieb (allgemein, aber auch in Bezug auf die Ausbildung)
  • Administratives (Zeit- und Feriensaldo / Informationen zu Unfallversicherung, AHV, Krankentaggeld etc., wenn keine Stelle nach Lehrabschluss vorliegt)
  • Dank und Verabschiedung

Kontakt

Mittelschul- und Berufsbildungsamt - Abteilung Betriebliche Bildung

Adresse

Ausstellungsstrasse 80
8090 Zürich
Route (Google)

Für dieses Thema zuständig: