Der Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich will die Bereitschaft der Unternehmen, Lernende auszubilden, erhalten und erhöhen. Er entwickelt die berufliche Grundbildung weiter und stärkt ihren Stellenwert im Bildungssystem.
Leistungen aus dem Fonds
Über 90 Prozent seiner Mittel setzt der Berufsbildungsfonds ein, um die Ausbildungskosten der Lehrbetriebe zu senken. Die Lehrbetriebe erhalten Beiträge an die Aufwendungen für die überbetrieblichen Kurse, für die Qualifikationsverfahren und für Kurse von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern.
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Der Berufsbildungsfonds leistet zurzeit einen Beitrag in Höhe der sogenannten SBBK-Pauschale. Diese entspricht rund 20 Prozent der Vollkosten der überbetrieblichen Kurse (üK). Errechnet wird die Pauschale von der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK). Diese publiziert jährlich eine Liste mit den Pauschalen für jeden Beruf. Sie variieren aktuell zwischen 30 Franken und 110 Franken pro üK-Tag und Person. Der Berufsbildungsfonds überweist die SBBK-Pauschalen an die üK-Anbieter. Diese sind verpflichtet, den entsprechenden Betrag in der Rechnung an den Lehrbetrieb auszuweisen und abzuziehen.
Der Berufsbildungsfonds beteiligt sich an den Kosten des praktischen Qualifikationsverfahrens (QV). Finden die Prüfungen an einer Berufsfachschule oder einem anderen zentralen Ort statt, bezahlt der Berufsbildungsfonds die Raummieten und den Materialaufwand.
Lehrbetriebe, die das praktische QV im eigenen Unternehmen durchführen, erhalten ab Prüfungsjahr 2024 einen Pauschalbeitrag von 450 Franken für alle Lernenden, die an der Prüfung teilnehmen. Damit sollen die Raum- und Materialkosten abgegolten werden. Die Lehrbetriebe werden jeweils im Herbst informiert, dass die QV-Pauschalen über das Portal bestätigt werden können.
Damit Lehrbetriebe Lernende ausbilden dürfen, müssen sie mindestens eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner beschäftigen. Diese sind für die praktische Ausbildung der Lernenden zuständig und müssen einen Kurs für Berufsbildner/innen absolviert haben. Der Berufsbildungsfonds beteiligt sich mit 250 Franken an den Kurskosten.
Die Anbieter dieser Kurse müssen vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich anerkannt sein.
Die Pauschalen werden dem Kursanbieter ausbezahlt. Auf der Rechnung des Anbieters an die Kursteilnehmenden wird die Pauschale ausgewiesen und abgezogen.
Der Berufsbildungsfonds unterstützt weitere Massnahmen und Projekte zur Weiterentwicklung und Stärkung der Berufsbildung. Anträge können an die Geschäftsstelle des Berufsbildungsfonds gerichtet werden. Die Berufsbildungskommission entscheidet, welche Projekte in welcher Höhe unterstützt werden.
Die Berufsbildungskommission informiert in ihren Jahresberichten detailliert über die Mittelverwendung.
Finanzierung
Der Berufsbildungsfonds wird von Arbeitgebern finanziert, die keine Lernenden ausbilden. Sie entrichten einen Beitrag, der sich nach ihrer Lohnsumme richtet. Die Fondsbeiträge werden einmal jährlich durch die Familienausgleichskassen erhoben und eingezogen.
Aktuell liegt der vom Regierungsrat festgelegte Beitragssatz bei einem Promille der für den Kanton Zürich deklarierten Lohnsumme.
Befreiung von der Beitragspflicht
Automatisch von der Beitragspflicht befreit sind – neben den ausbildenden Lehrbetrieben – Arbeitgeber, die einem der allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds unterstellt sind, einem Lehrbetriebsverbund angehören oder eine Lohnsumme von weniger als 250'000 Franken auszahlen.
Auf Gesuch kann die Berufsbildungskommission weitere Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreien.
Voraussetzung ist, dass sie
- eine mit dem Aufwand einer Lehre vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit anbieten
- oder einem anderen Berufsbildungsfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistungen wie ein allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds erbringt
Das Gesuch ist schriftlich bis spätestens Ende März des Beitragsjahres an die Geschäftsstelle Berufsbildungsfonds zu stellen.
Berufsbildungskommission
Die Berufsbildungskommission entscheidet über die Befreiung von Arbeitgebern von der Beitragspflicht und über die Verwendung der Fondsmittel. Ihr gehören Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt und je eine Vertretung des Bildungsrates und der Bildungsdirektion an. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
Mitglieder und Sitzungsdaten
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Für die Amtsdauer 2023–2027 gewählt sind:
Präsident
Vizepräsident
Mitglieder
Donnerstag | 05. Dezember 2024 |
---|---|
Donnerstag | 06. Februar 2025 |
Donnerstag | 17. April 2025 |
Donnerstag | 10. Juli 2025 |
Donnerstag | 02. Oktober 2025 |
Donnerstag | 04. Dezember 2025 |
Weiterführende Informationen
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- Download Liste der anerkannten Familienausgleichskassen in der Schweiz (Stand 01.01.2023) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 14 MB
- Download Befreiungskriterien für weitere Ausbildungsbetriebe PDF | 4 Seiten | Deutsch | 204 KB
- Download Befreiungskriterien für Branchenfonds PDF | 3 Seiten | Deutsch | 25 KB
- Download Revisionsbericht Familienausgleichskasse DOCX | Deutsch | 18 KB
- Download FAK-Vorlage Berichterstattung Berufsbildungsfonds Kanton Zürich XLS | Deutsch | 83 KB
- Download Vollzug Familienausgleichskassen (FAK) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 258 KB
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Geschäftsstelle Berufsbildungsfonds
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