Das Tiefbauamt vertritt den Kanton Zürich als Strasseneigentümer und nimmt verschiedene hoheitliche Aufgaben wahr.
Reklameanlagen
Für die Bewilligung von Reklameanlagen ist die Standortgemeinde zuständig, auch entlang von Staatsstrassen. Wird jedoch der öffentliche staatliche Grund beansprucht, entscheidet das Tiefbauamt über die Erteilung einer solchen Bewilligung.
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Konzessionen und Bewilligungen
Konzessionen werden in verschiedenen Fällen erteilt: zum Beispiel für das Verlegen von Leitungen im Staatsstrassengebiet, für die Gestaltung von Kreisverkehrsanlagen durch Gemeinden, für Erdanker im öffentlichen Grund sowie für eine dauernde Nutzung des öffentlichen Grundes. Das Tiefbauamt prüft die Gesuche und erteilt die Konzession.
Inanspruchnahme öffentlicher Grund
Wer den öffentlichen staatlichen Grund vorübergehend in Anspruch nehmen will, muss dafür ein Gesuch stellen. Kostenpflichtige Bewilligungen können zum Beispiel für die Ablagerung von Materialien oder zur Abstützung von Baugerüsten sowie zu Sonderzwecken gewerblicher Art erteilt werden. Über die Erteilung entscheidet das Tiefbauamt.
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Wahlplakate
Der Regierungsrat hat sich mit einem Regierungsratsbeschluss zu der Entfernung von Wahlplakaten auf öffentlichem Grund (gängige Praxis seitens Tiefbauamt) geäussert.
Strassenrückklassierung
Bei der Übergabe von Staatsstrassen in den Verantwortungsbereich von Gemeinden wird die entsprechende Strasse abklassiert. Auslöser dafür sind strategische Entscheide des Amtes für Mobilität oder behördliche Richtplaneinträge in den Verkehrsplänen. Das Tiefbauamt leitet den operativen Vollzug mit den Gemeinden.
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Verkehrsanordnung
Das Tiefbauamt ist auf Staatsstrassen für die vorübergehenden Verkehrsanordnungen wegen Strassenbauarbeiten zuständig. Diese Anordnungen ermöglichen es, die Verkehrsteilnehmer mittels Vorschrifts- und Vortrittssignalen sicher durch die Baustelle zu führen oder umzuleiten.
Die Bedingungen an eine Verkehrsanordnung sind ihrer Dauer entsprechend unterschiedlich. Zur sofortigen Behebung von unvorhersehbar eingetretenen Gefahren an Ort und Stelle können sie durch das Tiefbauamt angeordnet werden.
Verkehrsanordnungen bis acht Tage sind der betroffenen Bevölkerung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen (z. B. durch Medienmitteilung). Dauern sie länger als acht Tage, müssen die Anordnungen durch das Tiefbauamt verfügt werden (interne Verfügung zur Orientierung der Gemeinden, Kantonspolizei etc.). Vorübergehende Verkehrsanordnungen, die länger als 60 Tage gelten, müssen mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden.
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Tiefbauamt - Strasseninspektorat