Alles rund um die Arbeitszeit für kantonale Angestellte

Der Kanton Zürich bietet faire Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen und verschiedene Arbeitszeitmodelle.

Arbeitszeit

Bei einer Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt die Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche. Sie kann flexibel gestaltet werden. Bei bestimmten Berufsgruppen kommen aufgrund ihrer Tätigkeit die flexiblen Arbeitszeiten nicht zur Anwendung (z. B. Kantonspolizei, Gesundheitsberufe, Lehrpersonen).

Arbeitszeitmodelle

Teilzeitarbeit sowie flexibles Arbeiten werden nach Möglichkeit in allen Bereichen und Funktionen gewährt. Die Arbeitszeitmodelle berücksichtigen die Bedürfnisse der Mitarbeitenden und des Kantons. Diese flexiblen Arbeitszeitmodelle erlauben es den Mitarbeitenden, ihre Berufstätigkeit besser mit persönlichen Rahmenbedingungen zu vereinbaren.

Hier finden Sie die wichtigsten Möglichkeiten:

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Teilzeitarbeit ist grundsätzlich in allen Funktionen möglich und wird individuell vereinbart.

Der Kanton Zürich unterstützt und fördert mobiles Arbeiten: die Arbeitsform, bei der die Leistung freiwillig orts- und zeitunabhängig erbracht wird – als Ergänzung zur Arbeit am üblichen Arbeitsplatz.
Die Möglichkeit zur mobilen Arbeit wird in Abstimmung mit den Vorgesetzten – und soweit es im Rahmen der Aufgabenerfüllung möglich ist – flexibel und unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse genutzt.  

Bei reduziertem Lohn, aber gleich bleibendem Anstellungsgrad wird Arbeitszeit «vorgeholt». Die angesparte Zeit kann dann in grösseren Blöcken von mindestens zwölf Wochen kompensiert werden (z. B für eine längere Reise, Elternurlaub) oder es kann in Form eines «Vorruhestandes» benutzt werden.

Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse auf der Basis einer wöchentlichen Regelarbeitszeit im Voraus für ein Kalenderjahr festgelegt. Lohn und Beschäftigungsgrad werden nicht verändert. Dieses Modell ist besonders geeignet für Stellen mit stark schwankendem Arbeitsanfall.

Ferien

Mitarbeitende des Kantons haben folgende, vom Alter der oder des Beschäftigten abhängige, jährliche Ferienansprüche:

Alter Ferienanspruch
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
Vom 21. bis zum 49. Altersjahr 25 Tage
Vom 50. bis zum 59. Altersjahr 27 Tage
Vom 60. Altersjahr bis zur Pensionierung 32 Tage

Der Anspruch ergibt sich aus dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.

Zusätzlich können «Brückentage» oder die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr in der Regel vorgeholt und kompensiert werden, sofern die betrieblichen Bedürfnisse dies zulassen.

Feiertage

Für kantonale Mitarbeitende gelten die folgenden Feiertage bzw. Tage mit reduzierter Sollzeit:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Berchtoldstag (2. Januar)
  • Fasnachtsmontag (nur Winterthur und Landbezirke)
  • Gründonnerstag (reduzierte Sollzeit)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Sechseläuten (Nachmittag, nur Stadt Zürich)
  • 1. Mai
  • Tag vor Auffahrt (reduzierte Sollzeit)
  • Auffahrt
  • Pfingstmontag
  • 1. August
  • Knabenschiessen (Nachmittag, nur Stadt Zürich)
  • Heiligabend (Nachmittag)
  • Weihnachten (25. Dezember)
  • Stephanstag (26. Dezember)
  • Silvester (reduzierte Sollzeit)

Elternurlaub

Der bezahlte Mutterschaftsurlaub beträgt für Mitarbeiterinnen des Kantons grundsätzlich 16 Wochen.

Bleibt die Arbeitnehmerin wegen schwangerschaftsbedingten Beschwerden vor der Geburt der Arbeit fern, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor dem tatsächlichen Niederkunftstermin dem 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub angerechnet. Die Mitarbeiterinnen erhalten während dieser Zeit den vollen Lohn.

Der bezahlte Urlaub des anderen Elternteils («Vaterschaftsurlaub») beträgt zwei Wochen bei einem vollen Arbeitspensum. Ausserdem hat der andere Elternteil Anspruch auf einen Monat unbezahlten Urlaub.

Bei Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption besteht ebenfalls Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser wird vom Arbeitgeber für die angestellten Elternteile im Einzelfall festgelegt und beträgt höchstens je acht Wochen.

Kontakt

Personalamt - Personalrecht

Adresse

Walcheplatz 1
8090 Zürich
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