Erwerbsersatzordnung

Kapitel
Sozialversicherungen
Unterkapitel
Erwerbsersatzordnung
Publikationsdatum
12. Juli 2021

Militär-, Schutz- und Zivildienstleistungen

Meldepflicht 

Die Mitarbeitenden müssen bevorstehende Militär- und Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde durch die Dienstleistung der Geschäftsgang erheblich gestört, haben sie auf Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichtes oder Notariates ein Gesuch um Verschiebung des Dienstes einzureichen (§ 114 VVO).

Folgende Formulare sind von Bedeutung:

  • Voranmeldung von Militär-/Zivildienst und Zivilschutz sowie Jugend & Sport Aus- und Weiterbildungskursen
  • Abwesenheitsmeldung

Entschädigung

Die Mitarbeitenden erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Schutzdienstes sowie wegen Zivildienstes den vollen Lohn (§ 112 Abs. 1 VVO). Zur Unterscheidung zwischen obligatorischem und freiwilligem Militär- und Schutzdienst siehe § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 VVO.

Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete Entschädigung fällt in die Staatskasse. Ist der Lohnanspruch niedriger als die Entschädigung, wird der Beitrag der Entschädigung ausbezahlt (§ 115 Abs. 1 VVO).

Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen (§ 115 Abs. 2 VVO).

Die folgenden PaRat-Artikeln betreffend Dienst in der Freizeit (107/1098 und 63/673)könnten von Interesse für Sie sein:

EO-Entschädigung bei Dienst in der Freizeit
(PaRat 107/1098, September 2012) 

In letzter Zeit ist im Zusammenhang mit Dienstleistungen vermehrt die Frage aufgetaucht, wer Anspruch auf die EO-Entschädigung hat, wenn der entschädigte Dienst vollständig in der Freizeit geleistet wird. Ist dies der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin?

Anspruch auf EO-Entschädigung

Eine Erwerbsausfallsentschädigung (EO-Entschädigung) erhalten Personen, die in der Armee, im Zivildienst oder im Zivilschutz Dienst leisten. Ihnen gleichgestellt sind auch Teilnehmer an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport sowie Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen (Art. 1a Erwerbsersatzgesetz [EOG]).

Auszahlung der EO-Entschädigung

Auf Bundesebene ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) massgebend. In Art. 19 Abs. 2 ATSG steht, dass Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zukommen, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Artikel 21 Abs. 2 EOV präzisiert, dass Art. 19 Abs. 2 ATSG auch anwendbar ist, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt.

In der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) wird in § 115 festgehalten, dass die EO-Entschädigung grundsätzlich dem Arbeitgeber zufällt. Davon ausgenommen ist einzig der Fall, dass die Entschädigung den bezahlten Lohn übersteigt. In diesem Fall muss die Differenz dem Arbeitnehmer weitergeleitet werden. Aus den genannten gesetzlichen Grundlagen ergibt sich somit deutlich, dass auch bei einem in der Freizeit geleisteten Dienst die EO-Entschädigung dem Arbeitgeber zusteht.

Weiterleitung der EO-Entschädigung

Der Arbeitgeber erhält jeweils die volle EO-Entschädigung unabhängig davon, ob der bzw. die Mitarbeitende Vollzeit, Teilzeit oder im Stundenlohn angestellt ist. Bei Vollzeitangestellten ist der ausgerichtete Lohn regelmässig höher als die erhaltene EO-Entschädigung. Es stellt sich aber insbesondere bei Teilzeitmitarbeitenden und Stundenlöhnern die Frage, ob die EO-Entschädigung allenfalls den bezahlten Lohn übersteigt.

Aus § 115 Satz 2 VVO ergibt sich, dass grundsätzlich in jedem Fall zu überprüfen ist, ob die EO-Entschädigung den bezahlten Lohn übersteigt. Dabei ist der Lohnbetrag, der für den fraglichen Zeitraum ausgerichtet worden ist, jeweils mit der EO-Entschädigung für den gleichen Zeitraum zu vergleichen. Ergibt der Vergleich, dass die EO-Entschädigung höher ist als der ausgerichtete Lohn, so ist die Differenz dem Arbeitnehmer weiterzuleiten.

Etwas komplizierter ist der Vergleich beim Stundenlöhner mit unregelmässigen Einsätzen. Bei diesem wird der Lohnanspruch mit dem Durchschnittslohn der vorangehenden 12 Monate berechnet, sofern für die betreffende Zeit der Abwesenheit kein konkreter Einsatzplan vorliegt. In diesem Fall ist es vermehrt möglich, dass Differenzen zwischen der EO-Entschädigung und dem bezahlten Lohn bestehen. Sofern die EO-Entschädigung höher als der Durchschnittslohn ist, muss die Differenz auch hier dem bzw. der Mitarbeitenden weitergeleitet werden.

Unbezahlter Urlaub

Bezieht ein Mitarbeitender bzw. eine Mitarbeitende unbezahlten Urlaub und wird in dieser Zeit Dienst nach Art. 1a EOG geleistet, ist Folgendes zu beachten: Während dem unbezahlten Urlaub ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses, womit auch kein Lohn entrichtet wird. Die EO-Entschädigung ist in diesem Fall immer an den Mitarbeitenden bzw. die Mitarbeitende auszuzahlen. Zu erwarten ist dies insbesondere dann, wenn Teilnehmer an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport sowie Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen bereits das Maximum von 10 Tagen bezahlten Urlaub nach § 89 Abs. 2 VVO bezogen haben und für einen weiteren Kurs unbezahlten Urlaub nehmen müssen.

Anrechnung an Arbeitszeit bei Einsätzen in der Freizeit

Eine Anrechnung des geleisteten Dienstes auf die Arbeitszeit, wie sie teilweise von Mitarbeitenden verlangt wird, ist für Einsätze in der Freizeit nicht möglich. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die eine Anrechnung der in der Freizeit geleisteten Dienstzeit auf die Arbeitszeit erlauben würde.

Dienst in der Freizeit und Geld an den Staat?
(PaRat 63/673, Mai 2001) 

Wer erhält die Entschädigung nach Erwerbsersatzordnung? Wer in der Armee, im Zivildienst oder im Zivilschutz Dienst leistet, erhält eine Erwerbsersatzentschädigung. Sie wird dem Arbeitgeber ausbezahlt, soweit dieser dem Dienstleistenden für die Zeit des Dienstes den Lohn ausrichtet. Nach Art. 21 der Bundes-Verordnung zur Erwerbsersatzordnung wird die Entschädigung auch dann dem Arbeitgeber ausbezahlt, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt.

Daran haben schon verschiedene Mitarbeitende Anstoss genommen, die finden, für Dienstleistungen in der Freizeit müsse die EO-Entschädigung ausbezahlt oder die entsprechende Zeit gutgeschrieben werden. Für beide Vorschläge gibt es aber weder im Personalrecht noch im Erwerbsersatzrecht eine Grundlage. Dienst in Armee, Zivildienst oder Zivilschutz gilt nicht als Arbeitszeit. Der Arbeitszeitzähler bleibt bis zur Rückkehr aus dem Dienst auf dem Stand stehen, den er vor Dienstantritt hatte. Und die EO-Entschädigung geht an den Staat und wird nach § 115 VVO nur ausbezahlt, wenn sie höher ist als der Lohn, der auf die entsprechende Zeit entfällt. Zugunsten dieser Lösung lässt sich ins Feld führen, dass die EO-Entschädigung nicht den Charakter eines Soldes hat, sondern, wie der Name sagt, Ersatz für ausfallenden Erwerb darstellt. Und hier trägt nach wie vor der Arbeitgeber die Hauptlast, Für eine andere Lösung müsste § 115 VVO geändert werden.

Kontakt

Personalamt - Personalrecht

Adresse

Walcheplatz 1
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 48 97

Montag,  Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.

Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.

Rechtsberatungsstellen für Mitarbeitende

Mehr erfahren

E-Mail

recht@pa.zh.ch