Lunch-Checks

Kapitel
Rechte und Pflichten
Unterkapitel
Spesen
Publikationsdatum
13. Juli 2017

Neuregelung des Verpflegungsbeitrages, Einführung Lunch-Check-Karte 

Ausgangslage

Der Regierungsrat regelt gemäss § 69 Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) die Ausrichtung von Beiträgen an die Mittagsverpflegung. Mit Beschluss Nr. 254/2005 hat der Regierungsrat letztmals eine Neuregelung des Bezugs von Lunch-Checks beschlossen. Er legte unter anderem fest, dass Mitarbeitende bei einem Vollzeitpensum im Kalenderjahr höchstens zwölf Bogen à 25 Lunch-Checks beziehen dürfen und der Nennwert der Lunch-Checks Fr. 10 beträgt. Dies entspricht bei einem Vollzeitpensum einem Nennwert der Lunch-Checks von Fr. 3000 pro Jahr, wovon Fr. 1500 zulasten des Arbeitgebers gehen und Fr. 1500 vom Lohn der Mitarbeitenden abgezogen werden. Im Weiteren entschied der Regierungsrat, dass Teilzeitmitarbeitenden mit einem Beschäftigungsgrad von unter 20% kein Bezugsrecht auf Lunch-Checks zusteht und dass die manuelle monatliche Verteilung der Lunch-Checks durch den Versand als Beilage zur Lohnabrechnung ersetzt wird. Zudem wurden mit dem Beschluss überholte Benutzungsbeschränkungen, beispielsweise dass pro Essen nur ein Lunch-Check verwendet werden durfte, aufgehoben.

Revisionsbedarf

Der monatliche Versand der Lunch-Check-Bogen mit der Lohnabrechnung hat den Abgabeprozess zwar wesentlich vereinfacht, jedoch sind Anlieferung, Lagerung und die monatliche maschinelle Verpackung der Lunch-Checks als Beilage zur Lohnabrechnung mit beträchtlichem logistischem Aufwand verbunden. Die Gastronomiebetriebe sammeln die Lunch-Checks, kleben sie auf ein Formular, um dann mit der Genossenschaft Schweizer Lunch-Check abzurechnen. Die Lunch-Check-Bogen müssen sodann gezählt und kontrolliert werden. Dieser Prozess, von der Abgabe bis zur Abrechnung der Lunch-Checks, ist im Zeitalter des elektronischen Zahlungsverkehrs nicht mehr zeitgemäss.

Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check hat das Verbesserungspotenzial erkannt und 2013 mit den grössten Kundinnen und Kunden bzw. Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Raum Zürich Kontakt aufgenommen und angeboten, die Lunch-Check-Bogen durch Lunch-Check-Karten zu ersetzen und damit das Verfahren für beide Seiten zu vereinfachen. Dieser Systemwechsel bringt für alle Beteiligten Vorteile und soll daher vollzogen werden.

Mit der Einführung des neuen Systems einer Lunch-Check-Karte werden zudem überholte und in der Praxis schwer umsetzbare Benutzungsvorschriften aufgehoben oder geändert. Andere Regelungen aus RRB Nr. 254/2005 werden demgegenüber unverändert übernommen. Insbesondere beträgt der monatliche Verpflegungsbeitrag bei einem Vollzeitpensum wie bis anhin Fr. 250, wovon den Mitarbeitenden mit der monatlichen Lohnverarbeitung Fr. 125 direkt vom Lohn abgezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Höhe des Verpflegungsbeitrages und des Lohnabzuges dem Beschäftigungsgrad entsprechend gekürzt.

Mitbericht

Die Finanzdirektion hat die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, die Finanzkontrolle, den Ombudsmann, den Datenschutzbeauftragten, die Parlamentsdienste, die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte sowie die Vereinigten Personalverbände und den VPOD zum Mitbericht eingeladen. Die eingegangenen Stellungnahmen zeigen, dass der Wechsel von den Lunch-Checks in Papierform zur Lunch-Check-Karte allgemein begrüsst und als zeitgemäss erachtet wird. Jedoch wurde darauf hingewiesen, dass mit der Ausweitung des zeitlichen und finanziellen Geltungsbereichs vom ursprünglichen Zweck der Lunch-Checks als Zahlungsmittel für die Mittagsverpflegung abgewichen werde. Es wurde aus diesem Grund von einer Seite der Antrag gestellt, eine Tageslimite von Fr. 30 festzulegen. Diesem Einwand ist nicht zu folgen, da sich der Zahlungsvorgang bei höheren Kosten sehr kompliziert darstellen würde und dies zudem auch der gewollten Flexibilisierung entgegenstehen würde. Es wird aber dem Wunsch nach einer flexibleren Kündigungsmöglichkeit entsprochen. Die entsprechende Bestimmung wurde dahingehend geändert, dass die Direktionen und die Staatskanzlei für bestimmte Mitarbeitende bezüglich des Bezugs, der Bezugsdauer und der Kündigung von diesem Beschluss abweichende Regelungen bewilligen können. Der Datenschutzbeauftragte hat die Vernehmlassungsvorlage als datenschutzkonform bezeichnet und Hinweise zur Datenaufbewahrung gemacht. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer haben darauf hingewiesen, dass dem Datenschutz ausreichend Gewicht beigemessen werden müsse. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check wird daher ausdrücklich vertraglich verpflichtet werden, die Daten ausschliesslich für den definierten Zweck zu verwenden und keinesfalls weiterzuverwenden oder Dritten zu überlassen. Schliesslich wurde die Befürchtung geäussert, dass sich die Anzahl der teilnehmenden Gastrobetriebe verkleinern könnte, da sich die Anschaffung der Kartenleser für kleinere Betriebe nicht lohne. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check ist aber zuversichtlich, dass durch die Vereinfachung der Abläufe die Attraktivität der Lunch-Checks für Gastrobetriebe eher verbessert wird. Vonseiten des VPOD wurde eine Schlechterstellung der Teilzeitmitarbeitenden festgestellt, da neu nicht mehr auf ganze Bogen gerundet wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass die neue Lösung sogar über die heutige Regelung hinausgeht und neu auch Teilzeitmitarbeitende mit einem Pensum von weniger als 20% beitragsberechtigt sind.

Personeller Geltungsbereich

Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag haben die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung, der obersten kantonalen Gerichte, der Finanzkontrolle, des Ombudsmanns, des Datenschutzbeauftragten und der Parlamentsdienste des Kantonsrates, denen keine interne, vom Arbeitgeber verbilligte Verpflegungseinrichtung zur Verfügung steht. Keinen Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag bzw. eine Lunch-Check-Karte haben aber Volksschul-, Mittel- und Berufsschullehrpersonen, da für diese Personengruppen separate Regelungen betreffend Verpflegungszulagen bestehen (§ 19a Lehrpersonalverordnung [LPVO; LS 412.311] und § 25a Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung [MBVVO; LS 413.112]). Diese Regelungen haben nach wie vor Bestand.

Ersatz der Lunch-Checks in Papierform durch eine Lunch-Check-Karte

Grundsätzliches zur Neuregelung

Anstelle der Lunch-Checks in Papierform wird den Mitarbeitenden künftig eine Lunch-Check-Karte im Kreditkartenformat abgegeben. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check eröffnet für jede Karteninhaberin und für jeden Karteninhaber ein persönliches Lunch-Check-Konto, dem monatlich der Verpflegungsbeitrag (getragen je hälftig vom Arbeitgeber und den Mitarbeitenden) gutgeschrieben wird. Die Karteninhaberin bzw. der Karteninhaber kann sodann im Restaurant bezahlen, indem der Betrag mittels der Lunch-Check-Karte und eines Kartenlesers im Debitverfahren – wie bei einer Postcard- oder Maestro-Karte – dem jeweiligen Lunch-Check-Konto belastet wird.

Die Neuregelung im Überblick

Der Verpflegungsbeitrag und der Bezug der Lunch-Check-Karte werden wie folgt geregelt:

  • Die Lunch-Check-Karte wird durch die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check herausgegeben.
  • Die Mitarbeitenden können sich vor einer Anmeldung für den Verpflegungsbeitrag über die Rahmenbedingungen der Lunch-Check-Karte informieren.
  • Mit der Bestellung der Lunch-Check-Karte ermächtigen die Mitarbeitenden die zuständigen Stellen schriftlich zum entsprechenden Lohnabzug, zur Weitergabe ihrer Daten sowie zur Datenbearbeitung durch die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check verpflichtet sich, die Daten nur zum definierten Zweck zu verwenden und weder weiterzuverwenden noch Dritten zu überlassen.
  • Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check stellt die Lunch-Check-Karte direkt an die Privatadresse der bestellenden Mitarbeitenden zu. Die erstmalige Abgabe der Lunch-Check-Karte ist unentgeltlich. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check erhebt für eine Ersatz-Lunch-Check-Karte eine Gebühr in der Höhe von Fr. 20 von den jeweiligen Mitarbeitenden.
  • Die Gutschrift auf dem Lunch-Check-Konto erfolgt im gleichen Zeitpunkt wie die Lohngutschrift (in der Regel spätestens am 25. des Monats) mittels einer Schnittstelle aus dem Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem (PULS).
  • Die Lunch-Check-Karte ist persönlich, nicht übertragbar und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
  • Die Lunch-Check-Karte ist nicht mit einer Geheimzahl (PIN) ausgestattet.
  • Für die sorgfältige Aufbewahrung der Lunch-Check-Karte ist die Karteninhaberin bzw. der Karteninhaber verantwortlich. Bei Verlust haben die Mitarbeitenden die Möglichkeit, die Lunch-Check-Karte telefonisch zu bestimmten Servicezeiten oder über Internet jederzeit über die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check sperren zu lassen.
  • Das Missbrauchs-, Verlust- und Diebstahlrisiko der Lunch-Check-Karte tragen die Mitarbeitenden.
  • Das Guthaben auf dem Lunch-Check-Konto kann nicht in bar bezogen werden.
  • Der Kontostand kann über Internet, mittels SMS, mittels einer Applikation auf einem Smartphone oder anlässlich der Zahlung im Gastronomiebetrieb abgefragt werden.
  • Das Konto wird automatisch aufgehoben, wenn das Guthaben aufgebraucht ist und seit mindestens zwölf Monaten keine Einzahlungen mehr erfolgt sind.
  • Im PULS wird ein neuer Infotyp 9056 eingerichtet, welcher der Bewirtschaftung der Beitragsberechtigung dient.

Ausgewählte Gesichtspunkte der Neuregelung im Einzelnen

Verlust-, Diebstahl- und Missbrauchsrisiko

Mit der neuen Lunch-Check-Karte stellt sich die Frage, wer das Risiko für Verlust, Diebstahl oder Missbrauch zu tragen hat. Beim bisherigen System der Lunch-Check-Bogen tragen die Mitarbeitenden dieses Risiko. Die Mitarbeitenden entscheiden insbesondere selber, wie viele Lunch-Checks sie jeweils auf sich tragen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mitarbeitenden die tägliche Ausgabenlimite über ihr Benutzerprofil selber einrichten können und zudem Mitarbeitende bei Verlust oder Diebstahl der Lunch-Check-Karte diese jederzeit über Internet sowie zu bestimmten Servicezeiten auch telefonisch sperren können, ist es gerechtfertigt, dass auch bei der Lunch-Check-Karte die Mitarbeitenden das entsprechende Risiko tragen.

Ermächtigung und Datenschutz

Mit der Bestellung einer Lunch-Check-Karte ermächtigen die Mitarbeitenden den Arbeitgeber, den direkten Lohnabzug für ihren Anteil am Verpflegungsbeitrag vorzunehmen und den Verpflegungsbeitrag des Arbeitgebers zusammen mit dem Anteil der Mitarbeitenden im Rahmen der Lohnverarbeitung der Genossenschaft Schweizer Lunch-Check zu überweisen. Ebenso wird die Finanzdirektion ermächtigt, die Übermittlung der für den Prozess und für die Legitimationsprüfung (im Falle einer Verlustmeldung) notwendigen Personendaten (Name, Vorname, Privatadresse sowie Personalnummer und Geburtsdatum) an die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check zu veranlassen. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check wird vertraglich bevollmächtigt und gleichzeitig verpflichtet, die erhaltenen Daten ausschliesslich zu den genannten Zwecken zu verwenden.

Beitragsberechtigung im Allgemeinen

Bereits bei Einführung der Verpflegungsvergütung auf den 1. Januar 1973 war es die Idee, den Mitarbeitenden, die nicht die Möglichkeit haben, sich in einer betriebseigenen Kantine zu verpflegen, einen Verpflegungsbeitrag zu gewähren. Der Verpflegungsbeitrag sollte aber nur denjenigen Mitarbeitenden zugutekommen, die das Mittagessen tatsächlich auswärts einnehmen müssen (Arbeitsweg, Arbeitszeit). Diese Regelung wurde auch mit RRB Nr. 254/2005 beibehalten. Sie erweist sich im Hinblick auf die Bestrebungen nach immer flexibleren Arbeitszeitmodellen als teilweise überholt. Grundsätzlich sollen alle Mitarbeitenden, die nicht die Möglichkeit haben, sich in betriebseigenen, vergünstigten Kantinen zu verpflegen, ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend Anspruch auf einen monatlichen Verpflegungsbeitrag haben.

Beitragsberechtigung von Teilzeitangestellten

Heute müssen bei Teilzeitpensen die anteilsmässige Anzahl Lunch-Checks immer so gerundet werden, dass den Mitarbeitenden ganze Bogen abgegeben werden können. Mit der Ausrichtung des Verpflegungsbeitrages in Form von Gutschriften auf das Lunch-Check-Konto erübrigt sich die mathematische Rundung von Bruchteilen auf ganze Lunch-Check-Bogen. Der Verpflegungsbeitrag kann dem Beschäftigungsgrad entsprechend genau berechnet und monatlich gutgeschrieben werden.

Mit Beschluss Nr. 254/2005 legte der Regierungsrat fest, dass Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von unter 20% keinen Anspruch auf Lunch-Checks haben. Dies wurde damit begründet, dass bei einem derart tiefen Beschäftigungsgrad in aller Regel keine Mittagspause anfalle. Mit der Neuregelung soll diese Einschränkung der Beitragsberechtigung aufgehoben werden. Die Aufhebung rechtfertigt sich damit, dass auch Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von unter 20% gehalten sein können, eine auswärtige Mittagsverpflegung am Arbeitsort einnehmen zu müssen, zumal bei einem Tagespensum von mehr als sechs Stunden zwingend eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten ist (vgl. § 119 Abs. 1 VVO).

Lunch-Check-Regelung rund um Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Austritt aus dem Staatsdienst endet der Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag. Die letzte Gutschrift des Verpflegungsbeitrages erfolgt daher mit der letzten Lohnzahlung des Arbeitgebers.

Bei untermonatigen Ein- und Austritten wird der Beitragsanspruch pro rata auf den Kalendertag genau berechnet. Dabei werden die Rundungen nach den kaufmännischen Regeln vorgenommen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt das einbezahlte Guthaben auf dem Lunch-Check-Konto bestehen und kann mit der Lunch-Check-Karte weiterhin bezogen werden. Solange ein Guthaben auf dem Lunch-Check-Konto vorhanden ist, hat die Karteninhaberin bzw. der Karteninhaber diesbezüglich weiterhin die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitarbeitende. Es besteht keine Möglichkeit, das Guthaben auf dem Lunch-Check-Konto in bar zu beziehen.

Todesfall

Im Todesfall wird der Verpflegungsbeitrag noch für den ganzen Sterbemonat gutgeschrieben. Danach wird dieser eingestellt. Eine anteilsmässige Kürzung würde einen unverhältnismässig grossen Aufwand darstellen, insbesondere dann, wenn der Todesfall erst nach Abschluss des Lohnlaufes eintritt. Dann müsste sogar eine Rückforderung erfolgen. Rechte und Pflichten an der Lunch-Check-Karte und das bestehende Guthaben auf dem entsprechenden Lunch-Check-Konto gehen auf die jeweiligen Erben über. Die Erben haben ebenfalls keinen Anspruch auf Barauszahlung der bestehenden Guthaben, sondern müssen diese durch Nutzung der Lunch-Check-Karte beziehen.

Sistierung der Beitragsberechtigung

Schon heute besteht bei unbezahltem Urlaub kein Anspruch auf Lunch-Checks. Bei (bezahlten) Abwesenheiten wie Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Militärdienst, die mehr als vier zusammenhängende Wochen andauern, wird die Bezugsberechtigung sistiert.

Diese Regelungen werden beibehalten und um die heute noch nicht beantworteten Fragen (Freistellung und vorsorgliche Einstellung im Amt) ergänzt.

Es gilt daher, dass während eines unbezahlten Urlaubs (§ 92 Abs. 1 VVO), einer Freistellung (§ 15 Abs. 2 VVO) oder einer vorsorglichen Einstellung im Amt (§ 29 Abs. 1 PG) ab dem ersten Tag kein Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag besteht. Bei vollumfänglichen Abwesenheiten infolge Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst, die länger als vier zusammenhängende Wochen dauern, wird die Ausrichtung des Verpflegungsbeitrages ab dem ersten Tag der fünften Woche sistiert.

Beginn und Ende

Die beitragsberechtigten Mitarbeitenden können jederzeit eine Lunch-Check-Karte bestellen. Neue Mitarbeitende werden spätestens beim Eintritt auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Mitarbeitende haben jederzeit die Möglichkeit, den Bezug des Verpflegungsbeitrages mit einer Frist von einem Monat jeweils auf Ende des Folgemonates zu kündigen. Die Karte bleibt im Besitz der Mitarbeitenden. Eine Wiederanmeldung für den Verpflegungsbeitrag ist frühestens auf Januar des Folgejahres möglich.

Die Direktionen und die Staatskanzlei können für bestimmte Kategorien von Mitarbeitenden bezüglich der Bezugsdauer und der Kündigung aus betrieblichen Gründen abweichende Regelungen bewilligen. Zu denken ist etwa an Mitarbeitende mit wechselnden Dienstorten, deren Anspruch je nach Arbeitsort mit oder ohne Kantine wechseln kann (Lernende, Kapo-Mitarbeitende u.a.m.).

Benutzungsvorschriften

Im Beschluss Nr. 254/2005 hielt der Regierungsrat daran fest, dass die Verwendung der Lunch-Checks auf den Zeitraum von Montag bis Freitag zwischen 11.00 und 14.00 Uhr beschränkt sein sollte, Ausnahmen konnten insbesondere für Schichtbetrieb vorgesehen werden. Diese zeitliche Einschränkung erweist sich im Hinblick auf die bereits erwähnten Bestrebungen nach immer flexibleren Arbeitszeiten (vgl. «Beitragsberechtigung im Allgemeinen») als überholt und ist daher aufzuheben.

Zeitplan für die Einführung der Lunch-Check-Karte

Die Einführung der Lunch-Check-Karte erfolgt auf den 1. Januar 2016.

Allen beitragsberechtigten Mitarbeitenden wird mit der Lohnabrechnung Oktober 2015 ein Bestellformular für die Lunch-Check-Karte mit den notwendigen Informationen über die Neuerungen zugestellt. Mitarbeitende, die einen Verpflegungsbeitrag beziehen wollen, haben das unterzeichnete Bestellformular für die Lunch-Check-Karte innert angegebener Frist unterzeichnet den zuständigen Personaldienststellen zu retournieren. Diese Stellen erfassen die Angaben im PULS. Mit der Bestellung erklären sich die Mitarbeitenden ausdrücklich mit der Datenbearbeitung durch die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check und dem Lohnabzug einverstanden.

Im Januar 2016 stellt die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check den für die Lunch-Check-Karte angemeldeten Mitarbeitenden die Lunch-Check-Karte mit einem Merkblatt an deren Privatadresse zu. Mit der Lohnverarbeitung Januar 2016 werden die ersten Verpflegungsbeiträge auf den entsprechenden Lunch-Check-Konten gutgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt können diese Gutschriften mit der Lunch-Check-Karte bezogen werden.

Mitarbeitende, die sich nicht für den elektronischen Bezug des Verpflegungsbeitrages anmelden oder die Anmeldefrist verpassen, erhalten ab Januar 2016 weder Lunch-Checks in Papierform noch einen Verpflegungsbeitrag. Beitragsberechtigte Mitarbeitende haben aber auch danach jederzeit die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Personaldienststellen für den Verpflegungsbeitrag anzumelden und eine Lunch-Check-Karte zu bestellen.

Vertragliche Regelung mit der Genossenschaft Schweizer Lunch-Check, Datenweitergabe und weitere Umsetzungsmassnahmen

Die Finanzdirektion wird beauftragt, mit der Genossenschaft Schweizer Lunch-Check die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen sowie die technisch notwendigen Vorkehrungen für die Datenweitergabe zu treffen, das Abrechnungswesen zu regeln, den Kostenanteil der Mitarbeitenden den Löhnen zu belasten und den Verpflegungsbeitrag der Genossenschaft Schweizer Lunch-Check gutzuschreiben.

Übergangsregelung

Mit der Einführung der neuen Lunch-Check-Karte per 1. Januar 2016 haben die Mitarbeitenden keine Möglichkeit mehr, Lunch-Checks in Papierform zu beziehen. Noch vorhandene Lunch-Checks behalten jedoch auch nach Einführung des neuen Lunch-Check-Kartensystems ihre Gültigkeit unbeschränkt. Ein Übertrag der Lunch-Checks auf die Lunch-Check-Karte ist nicht möglich.

Kosten

Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check übernimmt die Kosten für die Herstellung und den Versand der Lunch-Check-Karten. Dem Kanton entstehen dadurch keine Mehrkosten.

Durch die Aufhebung der Beschränkung für Teilzeitbeschäftigte mit Beschäftigungsgrad von unter 20% vergrössert sich der Kreis der Beitragsberechtigten. Laut Hochrechnungen dürfte es sich um rund 250 Anstellungen oder 50 FTE (Full-time equivalent) handeln. Falls alle diese Mitarbeitenden vom Angebot der Lunch-Check-Karte Gebrauch machen, entstehen dem Kanton Zürich Kosten von höchstens Fr. 75 000 pro Jahr. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass zudem gegenwärtig etwa 3100 Mitarbeitende, denen ein entsprechender Anspruch zustände, auf den Bezug von Lunch-Checks in Papierform verzichten. Wie das neue Angebot – mit den geänderten bzw. erweiterten Nutzungsmöglichkeiten – von den heutigen und von den potenziellen Lunch-Check-Bezügerinnen und -Bezügern aufgenommen wird, kann zum heutigen Zeitpunkt aber nicht abgeschätzt werden.

Auf Antrag der Finanzdirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Lunch-Check-Bogen werden auf den 1. Januar 2016 durch Lunch-Check-Karten im Sinne der Erwägungen abgelöst.

II. Der Verpflegungsbeitrag wird wie folgt geregelt:

  1. Beitragsberechtigung
    Beitragsberechtigt für einen Verpflegungsbeitrag sind alle Mitarbeitenden, denen keine interne, vom Arbeitgeber vergünstigte Verpflegungseinrichtung zur Verfügung steht.
    Für die Volksschul-, Mittel- und Berufsschullehrpersonen gelten die Regelungen gemäss Lehrerpersonalverordnung bzw. Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung.
  2. Höhe des Verpflegungsbeitrages
    Der monatliche Verpflegungsbeitrag beträgt bei einem Vollzeitpensum Fr. 250, wovon den Mitarbeitenden monatlich Fr. 125 vom Lohn abgezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Höhe des Verpflegungsbeitrages und des Lohnabzuges dem Beschäftigungsgrad entsprechend vermindert.
  3. Lunch-Check-Konto
    Für jede Karteninhaberin und jeden Karteninhaber eröffnet die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check ein Lunch-Check-Konto, auf dem der Kanton im Zeitpunkt der Lohngutschrift den entsprechenden Verpflegungsbeitrag gutschreiben lässt. Das Guthaben auf dem Lunch-Check-Konto kann von den Mitarbeitenden nicht in bar bezogen werden.
  4. Verwendung der Lunch-Check-Karte
    Der Bezug des Guthabens erfolgt mittels Einsatz der Lunch-Check-Karte im Debitverfahren in den bezeichneten Restaurants, das Lunch-Check-Konto wird mit dem Konsumationsbetrag belastet. Die Lunch-Check-Karte ist sorgfältig aufzubewahren und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie ist zeitlich unbeschränkt und ohne Eingabe einer Geheimzahl (PIN) einsetzbar.
  5. Missbrauchs-, Verlust- und Diebstahlrisiko
    Die Mitarbeitenden tragen das Missbrauchs-, Verlust- und Diebstahlrisiko. Im Verlust-, Diebstahls- und Missbrauchsfall obliegt es der jeweiligen Karteninhaberin bzw. dem jeweiligen Karteninhaber, die Lunch-Check-Karte telefonisch oder über das Internet umgehend sperren zu lassen. Für die Ersatzkarte wird von der Genossenschaft Schweizer Lunch-Check eine Gebühr von Fr. 20 erhoben und dem entsprechenden Lunch-Check-Konto belastet bzw. der Karteninhaberin bzw. dem Karteninhaber in Rechnung gestellt.
  6. Bestellwesen
    Allen Beitragsberechtigten wird im Oktober 2015 mit der Lohnabrechnung ein Bestellformular für die Lunch-Check-Karte mit den notwendigen Informationen und ein Ermächtigungsformular zugestellt. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check stellt die Lunch-Check-Karte direkt an die Privatadresse der jeweiligen Bestellerin bzw. des jeweiligen Bestellers zu. Neu eintretende, beitragsberechtigte Mitarbeitende erhalten das Bestellformular mit den notwendigen Informationen sowie das Ermächtigungsformular als Beilage zu den Eintrittsunterlagen.
  7. Sistierung der Beitragsberechtigung
    Während eines unbezahlten Urlaubs, einer Freistellung oder einer vorsorglichen Einstellung im Amt besteht ab dem ersten Tag kein Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag. Bei vollumfänglichen Abwesenheiten infolge Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst, die länger als vier zusammenhängende Wochen dauern, wird die Ausrichtung des Verpflegungsbeitrages ab dem ersten Tag der fünften Woche sistiert.
  8. Beginn bzw. Anmeldung und Kündigung
    Die beitragsberechtigten Mitarbeitenden können jederzeit eine Lunch-Check-Karte bestellen. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, den Bezug des Verpflegungsbeitrages mit einer Frist von einem Monat jeweils auf Ende des Folgemonates zu kündigen. Die Karte bleibt im Besitz der Mitarbeitenden. Eine Wiederanmeldung für den Verpflegungsbeitrag ist frühestens per Januar des Folgejahres möglich. Die Direktionen und die Staatskanzlei können in begründeten Fällen für bestimmte Kategorien von Mitarbeitenden davon abweichende Regelungen bewilligen.
  9. Datenschutz
    Mit der Bestellung der Lunch-Check-Karte wird die Anstellungsbehörde ermächtigt, diejenigen Personendaten an die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check weiterzuleiten, die für die Erstellung und Lieferung der Lunch-Check-Karte sowie für die Legitimationsprüfung der Karteninhaberinnen und -inhaber bei einer Verlustmeldung notwendig sind.

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, mit der Genossenschaft Schweizer Lunch-Check die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen und die technisch notwendigen Vorkehrungen für den Datentransfer zu treffen.

IV. RRB Nr. 254/2005 wird aufgehoben.

V. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, die Finanzkontrolle, den kantonalen Ombudsmann, den Datenschutzbeauftragten, die Parlamentsdienste des Kantonsrates, die Verwaltungskommission der Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich), die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), die Verhandlungsgemeinschaft VPOD Zürich, KV Zürich, Syna Region ZH-SH, Avenir Social Sektion Zürich, Roland Brunner, Regionalsekretär vpod Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich.

Vor dem Regierungsrat
Der Staatsschreiber:

Husi

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