Vertrauensärztliche Untersuchung
Gründe für eine vertrauensärztliche Untersuchung
Gemäss § 55 PG und § 146 VVO kann insbesondere aus folgenden Gründen eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden:
Vorsorgerechtliche Gründe
(Prüfung einer Berufsinvalidität)
Wenn eine Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate oder bei Mitwirkung des Case Managements länger als sechs Monate, dauert und der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss ist, ist eine vertrauensärztliche Untersuchung zu veranlassen (§ 146 VVO). Eine frühere vertrauensärztliche Untersuchung kann im Einzelfall veranlasst werden, wenn die Ausgangslage und die Situation dies erfordert. Im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung wird beurteilt, ob die Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit wiedererlangt werden kann bzw. ob eine teilweise oder vollständige Invalidität vorliegt.
Dienstrechtliche Gründe
In begründeten Fällen können die Direktionen jederzeit eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt veranlassen, so insbesondere dann, wenn Zweifel an der Arbeitsfähigkeit oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit bestehen
(vgl. § 146 Abs. 3 VVO).
Zuständigkeit
Zur Einleitung einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei der BVK ist die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht berechtigt (§ 146 Abs. 1 VVO). Die Antragstellung kann an die Ämter delegiert werden. Die autorisierten Personen, die eine vertrauensärztliche Untersuchung vorsorgerechtlicher und/oder dienstrechtlicher Natur veranlassen können, sind der BVK namentlich bekannt. Eine stets aktuelle Liste der Berechtigten wird von der BVK unterhalten und Mutationen von berechtigten Personen sind der BVK zu melden. Die BVK weist Anträge von nicht autorisierten Personen zurück.
Vorgehen
- Der Arbeitgeber orientiert die betreffende Mitarbeiterin bzw. den betreffenden Mitarbeiter in angemessener Weise über die vorgesehene vertrauensärztliche Untersuchung. Die Anordnung zur Mitwirkung erfolgt in der Regel formlos. Falls die betroffene Person sich weigert, der Anordnung Folge zu leisten, ist eine Verfügung. Diese kann als Zwischenentscheid i.d.R. nicht angefochten werden (vgl. § 19a VRG i.V.m. Art. 93 BGG). Stellt die Weigerung der bzw. des Mitarbeitenden eine Verletzung der Treuepflicht dar, sind im Einzelfall Massnahmen wie beispielsweise die Kürzung der Lohnfortzahlung (§ 103 Abs. 1 lit. e VVO) zu prüfen.
- Der vollständig ausgefüllte Antrag für eine vertrauensärztliche Untersuchung vorsorgerechtlicher oder dienstrechtlicher Natur wird der BVK auf den dafür vorgesehenen Formularen zusammen mit den verlangten Beilagen eingereicht (siehe unter www.bvk.ch / Services / Formulare). Bei dienstrechtlichen vertrauensärztlichen Untersuchungen werden die Kosten dem Arbeitgeber verrechnet, bei vorsorgerechtlichen Untersuchungen trägt die BVK die Kosten.
- Die BVK nimmt die Zuweisung zu einer Vertrauensärztin bzw. einem Vertrauensarzt vor und stellt das Original des Aufgebots (unter Beilage einer Blankovollmacht an die Vertrauensärztin bzw. den Vertrauensarzt) der oder dem betroffenen Mitarbeitenden zu mit der Aufforderung, einen Termin mit der Vertrauensärztin bzw. dem Vertrauensarzt zu vereinbaren. Der Arbeitgeber erhält eine Kopie.
- Der Vertrauensarzt stellt nach erfolgter Untersuchung und Beurteilung ein entsprechendes Gutachten der BVK zu (Gutachten nach «Swiss Insurance Medicine» Leitlinie).
- Bei einer vorsorgerechtlichen vertrauensärztlichen Untersuchung wird mithilfe des Gutachtens die Berufsinvalidenrente der BVK festgesetzt. Eine vertrauensärztliche Untersuchung aus dienstlichen Gründen (§ 146 Abs. 3 VVO) erfolgt hingegen, wenn z.B. Arztzeugnisse angezweifelt werden bzw. sich widersprechen, gesundheitliche Beeinträchtigung vermutet werden, die vom Mitarbeitenden nicht bestätigt werden oder wenn gesundheitliche Fragen für die Reintegration beantwortet werden müssen.
- Die BVK teilt das Ergebnis des Gutachtens dem Arbeitgeber schriftlich mit. Falls zusätzliche medizinische Massnahmen vorzukehren sind, lässt die BVK der bzw. dem Mitarbeitenden das Gutachten direkt zukommen. In den anderen Fällen wird ihr bzw. ihm das Gutachten auf Wunsch zugestellt.
- Je nach Ergebnis der Untersuchung hat der Arbeitgeber über die personalrechtlichen Konsequenzen zu entscheiden. Bei Teilinvalidität aufgrund einer vorsorgerechtlichen vertrauensärztlichen Untersuchung ist nach Möglichkeiten für eine Weiterbeschäftigung im Umfang der Arbeitsfähigkeit zu suchen, nötigenfalls mit Versetzung. Ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich, sind die Voraussetzungen für eine Entlassung aus organisatorischen Gründen oder allenfalls aufgrund langandauernder Krankheit zu prüfen.
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