Lernende (Weisung)
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Weisung der Finanzdirektion - Lernende
1.Lohn
Die Löhne der Lernenden nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung werden von der Finanzdirektion und von den obersten kantonalen Gerichten im Einvernehmen mit der Finanzdirektion im Rahmen ortsüblicher Ansätze festgelegt (vgl. § 163 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [VVO, LS 177.111]). Für Lernende hier nicht aufgeführter Berufsgruppen sind die Ansätze im Interesse der Gleichbehandlung im Einvernehmen mit dem Personalamt festzulegen.
Alle Lernende erhalten dieselben Löhne je Lehrjahr, unabhängig von Alter, Beruf und Abschluss (EFZ oder EBA). Eine Ausnahme bildet das Basislehrjahr ICT: Aufgrund der besonderen Ausgestaltung dieser Ausbildungsform erhalten die Lernenden im Basislehrjahr einen tieferen Lohn.
Lernende, die nach erfolgreichem Abschluss einer zweijährigen Grundbildung mit EBA in eine Anschlusslehre mit EFZ im selben Berufsfeld einsteigen, beginnen diese auf dem Lohnniveau des 3. Lehrjahres. Die gemäss der relevanten Bildungsverordnung geforderte Anzahl der zu absolvierenden Lehrjahre wird zusätzlich durchlaufen.
Lohnreglement
Die Auszahlung der Löhne erfolgt gemäss Lohnreglement 80.
13.Monatslohn
Der 13. Monatslohn wird im Dezember ausgerichtet.
Teuerungszulage
Die vom Regierungsrat auf den 1. Januar des folgenden Jahres festgesetzte Teuerungszulage gilt nicht für die Löhne der Lernenden. Stattdessen werden ihre Löhne regelmässig nach verschiedenen Kriterien überprüft (Teuerung, ortsübliche Ansätze, Branchenempfehlungen usw.) und bei Bedarf auf den Beginn des nächsten Lehrjahres angepasst.
Lohnbeträge nach Lehrjahr
Lehrjahr | Betrag in Franken |
---|---|
1. Basislehrjahr ICT | 500 |
1. | 850 |
2. | 1 050 |
3. | 1 500 |
4. | 1 800 |
5. | 2 050 |
6. | 2 250 |
Der Betrag für das neue Lehrjahr wird ab dem ersten Tag des
betreffenden Monats und für den ganzen Monat ausgerichtet.
Lohnbeträge für Sportlernende – Berufspraktische Ausbildung im Betrieb (UNITED school of sports & Sport Academy Zurich GmbH)
Arbeitsjahr | Betrag in Franken |
---|---|
1. Arbeitsjahr = 3. Ausbildungsjahr | 1 050 |
2. Arbeitsjahr = 4. Ausbildungsjahr | 1 500 |
2.Übrige Anstellungsbedingungen
Die Anstellung der Lernenden erfolgt mit einem Lehrvertrag (Formular des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (Informationen zur Berufslehre für Lernende | Kanton Zürich (zh.ch)). Der Lehrvertrag untersteht dem öffentlichen Recht, vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (§ 163 Abs. 4 VVO).
Unfallversicherung
Die Lernenden sind für Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für die übrigen Angestellten der kantonalen Verwaltung.
Ferien
Die Lernenden haben gemäss § 79 Abs.1 lit. a VVO altersunabhängig Anspruch auf 27 Tage Ferien.
Arbeitszeit
Für die Lernenden gilt eine tägliche Arbeitszeit von 8.4 Stunden (8 Stunden 24 Minuten). Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden muss eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten ausgewiesen werden. Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden, die nicht überschritten werden darf. Die geleistete Arbeitszeit wird nach Anweisung der Berufsbildenden erfasst und kontrolliert.
3.Inkrafttreten
Diese Weisung ersetzt die Weisung des Personalamts vom 24. Oktober 2019 und tritt am 1. August 2024 in Kraft.
FINANZDIREKTION
Ernst Stocker
Regierungsrat
- Download Weisung der Finanzdirektion - Lernende PDF | 2 Seiten | Deutsch | 830 KB
- Download Lohn während beruflicher Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) im Anschluss an die Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA); Weisung der Finanzdirektion vom 6. Juli 2015 PDF | 3 Seiten | Deutsch | 948 KB
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