Umkleidezeit (Richtlinie)

Kapitel
Arbeitszeit
Unterkapitel
Umkleidezeit
Publikationsdatum
17. März 2021

Richtlinie des Personalamtes vom 1. April 2021

Das Personalamt erlässt für den korrekten und rechtsgleichen Umgang mit Umkleidezeit nachfolgende Richtlinien. Im Zentrum steht die Frage, wann Umkleidezeit als Arbeitszeit anzurechnen ist.

Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen

Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Gerichte und selbständigen Anstalten sind eingeladen, die Umkleidezeit gemäss den vorliegenden Richtlinien zu beurteilen und falls nötig an die Arbeitszeit anzurechnen.

Massgebend sind § 52 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) und §§ 116 – 134 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.11).

Arbeitszeit

Das kantonale Personalrecht enthält keine Definition der Arbeitszeit. Es hält einzig fest, dass sich der (positive) Arbeitszeitsaldo aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit ergibt (§ 120 Abs. 1 VVO).

Zur Definition von Umkleidezeit als Arbeitszeit werden Art. 13 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) sowie die Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 21 ergänzend herangezogen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ArGV1 gilt als Arbeitszeit grundsätzlich die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat, wobei nicht festgelegt wird, ob die Arbeitszeit zu entschädigen ist oder aber als mit dem Monatslohn bereits abgegolten ist (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2020, VB.2019.00766, E. 3.3).

Umkleidezeit als Arbeitszeit

Grundsatz: An-/Umziehen ist keine Arbeitszeit

Grundsätzlich wird für das An- oder Umziehen der Kleidung, die bei der Erfüllung der Arbeit getragen wird, keine Arbeitszeit angerechnet. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um besondere Arbeits- bzw. Dienstkleidung (nachfolgend Arbeitskleidung genannt) handelt oder um allgemeine Kleidung.

Ausnahme: Umziehen ist Arbeitszeit

Ausnahmsweise ist Umkleidezeit jedoch als Arbeitszeit anzurechnen, wenn zwingende Gründe für die besondere Arbeitskleidung bestehen und die Arbeitskleidung aus sachlichen Gründen am Arbeitsplatz angezogen werden muss.

Umkleidezeit ist als Arbeitszeit anzurechnen, wenn zur Ausübung der Tätigkeit folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Kriterium 1: Liegt besondere Arbeitskleidung vor?

Besondere Arbeitskleidung kann aus ganzen Uniformen bestehen oder aber auch nur aus einzelnen Teilen, wie Sicherheitsschuhen, Helmen usw. Als besondere Arbeitskleidung gelten etwa auch Kleider mit dem Logo des Arbeitgebers.

Nicht als besondere Dienst- oder Arbeitskleidung gelten hingegen allgemeine Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers, in deren individueller Ausgestaltung die betroffenen Mitarbeitenden weitgehend frei sind. Dies ist etwa gegeben bei Vorgaben betreffend das Tragen von langen Hosen und Blazer, Hemd oder Bluse, eleganter Kleidung usw.

  • Kriterium 2: Liegen zwingende Gründe für das Tragen von Arbeitskleidung vor?

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein zwingender Grund vorliegt, der das Anziehen von besonderer Arbeitskleidung notwendig macht, bevor die eigentliche Arbeitshandlung begonnen werden darf. Zwingende Gründe sind insbesondere:

Hygienische Gründe:

Das Umkleiden kann aus hygienischen Gründen notwendig sein. Zu denken ist etwa an die Arbeit mit Lebensmitteln (vgl. bspw. Art. 20 Hygieneverordnung EDI, HyV, SR 817.024.1) oder im Spital (bspw. spezielle Hygienevorschriften im Rahmen eines Hygienekonzeptes). Dazu gehört etwa das Anziehen von Überzugskleidern oder steriler Arbeitskleidung wie auch das Durchschreiten einer Schleuse aus Gründen der Hygiene.

Sicherheitsgründe:

Das Anziehen von besonderer Arbeitskleidung kann aufgrund von Sicherheitsvorschriften notwendig sein. Dazu gehört etwa das Anziehen von persönlicher Schutzausrüstung für den Gesundheitsschutz und gegen Unfälle. Zu denken ist etwa an Helme, Schnittschutzkleidung, Warnkleidung, Sicherheitsschuhe usw.

  • Kriterium 3: Ist das Umkleiden am Arbeitsplatz sachlich begründet?

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn das Umziehen am Arbeitsplatz erfolgen muss, was insbesondere bei hygienischen Gründen regelmässig der Fall ist.

Zudem ist das Kriterium erfüllt, wenn das Zurücklegen des Arbeitswegs in besonderer Arbeitskleidung für Mitarbeitende objektiv unzumutbar und das Umziehen am Arbeitsplatz demnach sachlich begründet ist. Objektiv unzumutbar ist etwa das Tragen von schwerer oder sperriger Schutzkleidung oder auch stark verschmutzter Arbeitskleidung auf dem Arbeitsweg. Objektiv zumutbar ist hingegen das Zurücklegen des Arbeitswegs mit Warnkleidung oder Sicherheitsschuhen, weshalb dann keine an die Arbeitszeit anzurechnende Umkleidezeit vorliegt.

Umziehen während des Arbeitstages

Ist das Umkleiden nicht nur vor und nach einem Arbeitstag, sondern auch in dessen Verlauf nötig, ist auch diese Umkleidezeit als Arbeitszeit anzurechnen. Dies wäre etwa der Fall, wenn nur bei vereinzelten Arbeiten eine erhöhte Sicherheitsausrüstung nötig ist oder eine starke Verschmutzung eintritt.

Erfordern hygienische oder andere zwingende Gründe ein Umziehen vor und nach grossen Pausen (in der Regel die Mittagspause), zählt diese Umkleidezeit zur Arbeitszeit.

Weg von Garderobe zum Einsatzort als Arbeitszeit

Sofern die Umkleidezeit als Arbeitszeit anzurechnen ist, gilt für den Weg von der Garderobe zum Einsatzort Folgendes: Wird für das Umziehen eine spezielle Garderobe zur Verfügung gestellt und müssen die Mitarbeitenden danach zum Einsatzort verschieben, ist die Wegzeit von der Garderobe zum Einsatzort zusätzlich zur Umkleidezeit als Arbeitszeit anzurechnen.

Umfang der anrechenbaren Umkleidezeit

Die anzurechnende Arbeitszeit setzt sich zusammen aus der Umkleidezeit und einer allfälligen Wegzeit. Als Massstab gilt das zügige Umziehen ohne Zeitdruck bzw. die normalerweise tatsächlich benötigte Wegzeit in zügigem Schritttempo. Eine pauschale Anrechnung der Umkleide- und/oder Wegzeit an die Arbeitszeit ist im Rahmen einer Weisung zulässig (vgl. «Erlass einer Weisung»). Die Pauschale hat sich an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientieren.

Vollzug

Alle Verwaltungseinheiten sind für die korrekte und einheitliche Umsetzung der Umkleidezeit nach diesen Richtlinien verantwortlich.

Erlass einer Weisung

Um die rechtsgleiche und einheitliche Anrechnung der Umkleidezeit sicherzustellen, empfiehlt das Personalamt den Verwaltungseinheiten den Erlass einer internen Weisung insbesondere, wenn:

  • viele Mitarbeitende betroffen sind oder
  • das Umkleiden regelmässig (bspw. täglich, wöchentlich) stattfindet oder
  • die anzurechnende Umkleidezeit fünf Minuten pro Tag übersteigt

Beim Entscheid sind die tatsächlichen Umstände angemessen zu würdigen. Das Personalamt leistet Unterstützung.

Regelmässige Überprüfung der Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist die Anrechnung und Dauer der Arbeitszeit zu überprüfen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann namentlich vorliegen, wenn:

  • die Arbeitskleidung und die damit verbundene Umkleidezeit massgeblich ändert,
  • die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern,
  • bauliche Veränderungen oder Umzüge erfolgen, die Einfluss auf anrechenbare Wegzeiten haben.

Spätestens alle fünf Jahre ist zu prüfen, ob die aktuelle Praxis noch den tatsächlichen Begebenheiten entspricht.

Inkrafttreten/Abweichung

Diese Richtlinien gelten per 1. April 2021.

Eine abweichende (branchenübliche) Praxis in der Vergangenheit bleibt vorbehalten (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 20. Januar 2021, 8C_514/2020).

Abrufbar auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.

vgl. Wegleitung zur ArGV 1, Art. 13, S. 113-1.

Prüfschema

Prüfschema Umkleidezeit

Kontakt

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