Jahresarbeitszeit (Weisung)
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Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2016
Allgemeines
Gestützt auf § 116 Abs. 5 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO; LS 177.111) führte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1728/1998 ein Jahresarbeitszeitmodell ein. Das Modell wurde im Beschluss Nr. 1922/2004 mit kleinen Änderungen bestätigt und weitergeführt. Gestützt auf § 148 Abs. 1 VVO erlässt die Finanzdirektion die nachfolgende Weisung zum Vollzug.
Geltungsbereich
Diese Weisung gilt für die Direktionen und die Staatskanzlei. Die Gerichte und Notariate werden eingeladen, die Regelungen gemäss dieser Weisung zu übernehmen.
Beschreibung und Zweck
Mit dem Jahresarbeitszeitmodell wird die Arbeitszeit pro Jahr auf der Basis einer wöchentlichen Regelarbeitszeit nach Massgabe der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse im Voraus für ein Kalenderjahr festgelegt. Weder die Sollarbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad noch der Lohn werden verändert. Damit erhalten die Mitarbeitenden die Möglichkeit, die Jahresarbeitszeit individuell oder nach Arbeitsanfall auf ein Jahr zu verteilen und beispielsweise mit unterschiedlichen Teilzeitpensen zu arbeiten oder die Jahresarbeitszeit innert weniger als zwölf Monaten zu erbringen.
Die Jahresarbeitszeit bezweckt einerseits die Vermeidung einer Anhäufung von Mehrzeit und Überzeitguthaben, insbesondere in Bereichen mit vorhersehbaren saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalls. Andererseits sollen die Mitarbeitenden dadurch mehr Flexibilität bei der individuellen Arbeitszeiteinteilung gewinnen, insbesondere bei Teilzeitpensen. Wird z. B. die Jahresarbeitszeit innert weniger als zwölf Monaten erbracht, kann der Zeitausgleich kumuliert und zusammenhängend bezogen werden. Auf die Kompensation der auf diese Weise verschobenen Arbeitszeit ist die Begrenzung der Kompensation auf 15 ganze Arbeitstage nicht anwendbar (vgl. aber nachfolgend Ziff. 6 betreffend die «normale» Kompensation von Mehrstunden). Die Jahresarbeitszeit ist aber auch für Vollzeitbeschäftigte zulässig.
Dieses für Mitarbeitende freiwillige Arbeitszeitmodell ist zu unterscheiden von besonderen Arbeitszeitregelungen, die gestützt auf § 131 VVO von den Direktionen bzw. den berechtigten Ämtern erlassen werden, wenn besondere Verhältnisse wie Schichtbetrieb, Teamarbeit oder erhöhte Präsenzzeiten dies verlangen.
Beispiel 1
Zeitraum | Regelarbeitszeit | Abweichung von der Sollzeit, kumuliert über den ganzen Zeitraum |
---|---|---|
01.01.2015 - 30.09.2015 | Pro Woche 47 Stunden Montag bis Freitag: 9,4 |
+ 188 Stunden |
01.10.2015 - 31.12.2015 | Pro Woche 27 Stunden Montag bis Mittwoch: 9 |
- 188 Stunden |
Beispiel 2
Zeitraum | Regelarbeitszeit | Abweichung von der Sollzeit, kumuliert über den ganzen Zeitraum |
---|---|---|
01.01.2015 - 21.11.2015 | Pro Woche 47 Stunden Montag bis Freitag: 9,4 |
+ 223 Stunden |
22.11.2015 - 31.12.2015 | Pro Woche 0 Stunden | - 223 Stunden |
Beispiel 3
Zeitraum | Regelarbeitszeit | Abweichung von der Sollzeit, kumuliert über den ganzen Zeitraum |
---|---|---|
01.01.2015 - 31.03.2015 | Pro Woche 37 Stunden Montag bis Donnerstag: 9,25 |
- 58 Stunden |
01.04.2015 - 30.09.2015 | Pro Woche 47 Stunden Montag bis Freitag: 9,4 |
+ 116 Stunden |
01.10.2015 - 31.12.2015 | Pro Woche 37 Stunden Montag bis Donnerstag: 8,0 Freitag: 5,0 |
- 58 Stunden |
Form, Zuständigkeit
Die Jahresarbeitszeit wird zwischen den Vorgesetzten und den Mitarbeitenden vereinbart. Die Teilnahme am Jahresarbeitszeitmodell, der Ausstieg und das Ende sowie die Modalitäten sind schriftlich festzuhalten. Die Direktion regelt die Zuständigkeit für die Bewilligung der Vereinbarung. Es wird die Ausstellung einer Verfügung empfohlen.
Beginn, Ende, Ausstieg
Die Teilnahme am Jahresarbeitszeitmodell ist freiwillig. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht auch nicht. Die Zustimmung zur Teilnahme kann insbesondere bei Vorliegen dienstlicher Gründe verweigert werden. Werden solche geltend gemacht, sind die Gründe der bzw. dem Mitarbeitenden auf Verlangen mitzuteilen (einfache Schriftlichkeit). Die Teilnahme am Jahresarbeitszeitmodell ist erst ab einem Beschäftigungsgrad von 40% möglich. Die Arbeitszeit (Modalitäten) wird jeweils für ein Kalenderjahr, bei einer Anstellung unter dem Jahr für die verbleibende Zeit bis Ende des Kalenderjahrs vereinbart. Der Ausstieg aus dem Modell während des Kalenderjahrs ist grundsätzlich nicht möglich, ausser bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit der oder des Mitarbeitenden von mehr als zwei Monaten ist zu prüfen, ob die Jahresarbeitszeit zu beenden ist. Wird der Beschäftigungsgrad während des Jahres reduziert oder erhöht, ist eine Abrechnung vorzunehmen (vgl. nachfolgend Ziff. 10). Es ist zu prüfen, ob die Jahresarbeitszeit unter Anpassung an den neuen Beschäftigungsgrad weitergeführt werden kann oder ob mit der Änderung des Beschäftigungsgrads ein Ausstieg stattfinden muss.
Regelarbeitszeit
Bei einem Beschäftigungsumfang von 42 Stunden pro Woche (Vollpensum 100%) dürfen maximal 48 Stunden pro Woche und maximal 10 Stunden pro Tag als Regelarbeitszeit vorgesehen werden.
Arbeitszeitsaldo, Kompensation, Überzeit
Bei einer Teilnahme am Jahresarbeitszeitmodell ergibt sich der Arbeitszeitsaldo aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Regelarbeitszeit (analog § 120 Abs. 1 VVO). Pro Tag sind höchstens 11 Stunden anrechenbar. Die Bestimmungen bezüglich Übertragung von Mehrstunden, Verrechnung von Minusstunden beim Jahresende, Ausgleich und Vergütung bei Austritt (§ 121 VVO), Kompensation von (freiwillig) geleisteten Mehrstunden (§ 124 VVO) und die Regelungen bezüglich Überzeit(§ 125 ff. VVO) gelten auch für die Jahresarbeitszeit.
Die Zeitabrechnung ist detailliert zu dokumentieren. Die verschobene Arbeitszeit, der Arbeitszeitsaldo (Mehrzeitguthaben und Minusstunden) und das Überzeitguthaben sind je separat auszuweisen.
Abwesenheiten, Ferien, Feiertage
Bezahlte Abwesenheiten
Bezahlte Dienstabwesenheiten, einschliesslich Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall, werden auf Basis der vereinbarten Regelarbeitszeit berücksichtigt (§ 123 VVO). Soweit die Regelarbeitszeit 0 ist, darf daher an diesen Tagen auch keine private Abwesenheit erfasst werden. Beim bezahlten Urlaub berechnet sich die Zahl der maximal zu gewährenden Stunden nach dem vereinbarten Beschäftigungsgrad gemäss Anstellung.
Ferien
Das Ferienguthaben wird in Stunden pro Jahr berechnet. Die Abrechnung des Ferienbezugs erfolgt ebenfalls in Stunden.
Feiertage
Für die Berechnung der Ruhetage und Arbeitstage mit reduzierter Sollzeit ist die Regelung für Teilzeitbeschäftigte (§ 117 Abs. 3 VVO) anwendbar. Dies gilt auch für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von 100%.
Lunchchecks
Lunchchecks werden auf Basis des jährlichen Beschäftigungsgrads gewährt.
Abrechnung / Kündigung
Je nach Kündigungszeitpunkt kann es vorkommen, dass die bzw. der Mitarbeitende ein hohes Stundenguthaben aufgebaut oder im Vergleich zur Sollzeit nach Beschäftigungsgrad zu wenig Stunden gearbeitet hat. Die bzw. der Mitarbeitende soll - wenn betrieblich möglich - diese Zeit (Differenz zwischen geleisteter Arbeitszeit und Sollzeit nach Beschäftigungsgrad) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgleichen. § 121 Abs. 3 VVO gilt analog. Ebenso sind freiwillig geleistete Mehrstunden, Minusstunden sowie Überzeit auf den Zeitpunkt des Austritts gestützt auf § 121 Abs. 3 VVO, im Falle der Überzeit gestützt auf § 126 bis § 128 VVO, auszugleichen.
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
Im Übrigen bleiben die allgemeinen Vorschriften gemäss Vollzugsverordnung zum Personalgesetz über die Arbeitszeit anwendbar.
Inkrafttreten
Diese Weisung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Finanzdirektion
Ernst Stocker
Regierungsrat
Kontakt
Montag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.
Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.