Taxi-Dienstleistungen

Sie möchten Taxifahrten anbieten? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die kantonale Bewilligung.

Gesetzgebung

Das Zürcher Stimmvolk hat das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) angenommen. In der Folge wurde die Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV) erlassen. Damit wird das Taxi- und Limousinenwesen im ganzen Kanton einheitlich geregelt.

Für die Erbringung von Taxidienstleistungen im Kanton Zürich ist nun ein kantonaler Taxiausweis und eine kantonale Taxifahrzeugbewilligung erforderlich. Während der Übergangsfrist von zwei Jahren ist ein gültiger kommunaler Taxiausweis aus dem Kanton Zürich dem neuen kantonalen Taxiausweis gleichgestellt. Wenn Sie heute über einen unbeschränkt gültigen kommunalen Taxiausweis einer Zürcher Gemeinde verfügen, müssen Sie den kantonalen Ausweis bis im Dezember 2025 beantragen, wenn Sie auch nach dem 1. Januar 2026 Taxi fahren wollen.

Für die Ausscheidung von öffentlichen Taxistandplätzen und deren Vergabe (Standplatzbewilligungen) sowie für eine allfällige Freigabe von Fahrspuren öffentlicher Verkehrsmittel und Fahrverbotszonen für Taxis und Limousinen bleiben die Gemeinden und Städte weiterhin zuständig.

Was brauche ich, damit ich im Kanton Zürich Taxifahrten anbieten darf?

Wer im Kanton Zürich regelmässig und gewerbsmässig mit einem Taxi Fahrgäste auf Kantonsgebiet aufnehmen und absetzen möchte, benötigt:

Vorteile:

  • eine Taxifahrzeugbewilligung des Kantons Zürich
  • einen Taxiausweis des Kantons Zürich

Erst wenn beide Bewilligungen (Taxifahrzeugbewilligung und Taxiausweis) vorliegen, dürfen Taxifahrten durchgeführt werden.

Gesuch einreichen

Für die Erteilung von Taxifahrzeugbewilligungen und Taxiausweisen ist das kantonale Amt für Mobilität zuständig.

Sie können Ihr Gesuch online oder persönlich einreichen (Strassenverkehrsamt Zürich, Uetlibergstrasse 301, 8063 Zürich und Strassenverkehrsamt Winterthur, Taggenbergstrasse 1, 8408 Winterthur-Wülflingen).

Bitte beachten Sie: Wer den Antrag vollständig elektronisch einreicht, verringert den Arbeitsaufwand beim Amt und profitiert daher in der Regel von tieferen Gebühren.

Sie möchten Taxifahrten anbieten? Im Erklär-Video erfahren Sie Wissenswertes rund um die kantonale Bewilligung.

Gebühren

Kostenpunkt Geführ (in Franken)
Prüfung der Gesuche um Erteilung und Erneuerung des Taxiausweises 80-200
Prüfung der Gesuche um Erteilung der Taxifahrzeugbewilligung 40-80
Registereinträge 30
Ausstellung eines neuen Taxiausweises, einer neuen Taxifahrzeugbewilligung bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Änderung während laufender Gültigkeitsdauer 20
Schaltergebühren zusätzlich 20-50

Gesuch Taxiausweis einreichen 

Grundsätzlich stellen Sie als Taxifahrerin oder Taxifahrer das Gesuch für die Erteilung des Taxiausweises online oder persönlich am Schalter. Der Taxiausweis lautet auf die Taxifahrerin oder den Taxifahrer und ist nicht übertragbar. Er wird jeweils für eine Dauer von fünf Jahren erteilt und auf Gesuch hin erneuert.

Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen:

Vorteile:

  • Wohn- und Zustelladresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxifahrerin oder des Taxifahrers
  • Kopie des Führerausweises mit Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Kat. B inkl. Code 121), sog. Führerausweis BPT
  • Sprachnachweis Niveau B1 (weitere Informationen unter «Informationen zum Sprachnachweis»)
  • Strafregisterauszug, nicht älter als drei Monate (Bestellung Strafregisterausweis)
  • Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung, nicht älter als drei Monate (Bestellung IVZ-Auszug)
  • Schriftliche Erklärung, dass Sie in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt wurden
  • Aktuelles Passfoto

Zürikonto-Login

Das Angebot «Taxiausweis beantragen» setzt künftig ein Login für das Zürikonto voraus. Dieses verwendet «das Behörden-Login der Schweiz», genannt AGOV. Dank zeitgemässer Technologie benötigen Sie bei AGOV keinen Benutzernamen und Passwort mehr. Das ist sicherer und erst noch bequemer. AGOV ist eine Dienstleistung des Bundes.  

Informationen zum Sprachnachweis

Taxifahrerinnen und Taxifahrer müssen nachweisen, dass sie über genügend Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen.

  1. Fünf Jahre obligatorische Schule in deutscher Sprache.
  2. Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache. Als Sekundarstufe II gelten beispielsweise Maturitätsschulen und Fachmittelschulen und als Tertiärstufe höhere Fachschulen.
  3. Bei Taxifahrerinnen und Taxifahrer, die bei einer Taxiprüfung bereits einmal eine Sprachprüfung gemacht haben, kann davon ausgegangen werden, dass sie über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. In diesem Fall reichen Sie uns bitte bei der Registration den Taxiausweis als Sprachnachweis ein.

Haben Sie keinen der oben genannten Nachweise? Dann können Sie ein Zertifikat erwerben. Die Zertifikate müssen mindestens dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates entsprechen.

Wir anerkennen die gleichen Sprachzertifikate wie das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt Kanton Zürich: Niederlassungsbewilligung, Stichwort «Sprachnachweis») und wie das SEM (SEM Sprachanforderungen).

Wichtig

Auf dem Zertifikat muss das anerkannte Testverfahren erkennbar sein (siehe untenstehende Abbildung). 

Auf dem Deutschzertfikat muss das anerkannte Testverfahren erkennbar sein
Logo des anerkannten Testverfahrens.

Strafregisterauszug (elektronisch)

Wer einen Taxiausweis beantragen will, muss einen Strafregisterauszug einreichen. Dieser darf nicht älter als drei Monate sein.

Den Auszug können Sie als elektronisches, digital signiertes Dokument (PDF) an Ihre Mailadresse zustellen lassen.

Wir bitten Sie, keine Kopie eines Papierauszugs zu verwenden, da der Strafregisterauszug mit einem Validierungsservice überprüft wird.

An unseren Schaltern in Winterthur und Zürich Albisgütli werden auch Papierauszüge im Original (keine Kopien) akzeptiert. Die zusätzlichen Gebühren für eine Bearbeitung am Schalter betragen 20-50 Franken.

Selbstdeklaration

Zu deklarieren sind alle Verfehlungen der letzten fünf Jahre vor Einreichung dieses Gesuches, die in Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe stehen. Das sind insbesondere alle Verfehlungen (Anzeigen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft und Gerichtsurteile) in Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsgesetz, der Arbeitszeiten- und Ruheverordnung, dem Strafgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz, dem Militärstrafrecht und dem Jugendstrafrecht sowie dem kantonalen Übertretungsstrafrecht. Verfehlungen, die im Ordnungsbussenverfahren erledigt wurden, sind hier ausgenommen (beispielsweise Parkbusse). Bei einer mehrfachen Begehung derselben Verfehlung sind alle Verfehlungen je einzeln aufzuführen. Das Selbstdeklarationsformular steht Ihnen am Schalter im Strassenverkehrsamt zur Verfügung. Beim Onlinegesuch werden Sie aufgefordert, das passende anzukreuzen. 

Deklariert werden müssen beispielsweise (nicht abschliessende Aufzählung):

Vorteile:

  • Geringfügige Betäubungsmitteldelikte im Sinne von Art. 19b Betäubungsmittelgesetz
  • Verstösse gegen die bundesrechtlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften für berufsmässige Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
  • Leichte Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, die mit Busse unter CHF 5'000.– bestraft wurden
  • Tätlichkeiten nach Art. 126 Strafgesetzbuch
  • Geringfügige Vermögensdelikte (Art. 137–160 Strafgesetzbuch)
  • Sexuelle Belästigungen nach Art. 198 Strafgesetzbuch
  • Fahrlässige Gefährdung nach Art. 225 Strafgesetzbuch
  • Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 Strafgesetzbuch
  • Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen nach Art. 295 Strafgesetzbuch
  • Verweis, persönliche Leistung oder Busse nach dem Jugendstrafgesetz
  • Verpflichtung zur Arbeitsleistung oder Disziplinarstrafmassnahmen im Sinne von Art. 226 Militärstrafgesetz

Bitte beachten Sie, dass bei unterlassenem oder unvollständigem Angeben von Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe im Rahmen der Selbstdeklaration eine Busse von CHF 100 verhängt werden kann.

Verweigerung und Entzug des Taxiausweises

Die Erteilung des Taxiausweises wird in der Regel verweigert bzw. entzogen, wenn Sie einen Eintrag im Strafregister erhalten. Auch rechtskräftige Verurteilungen wegen Übertretungen, die nicht im Strafregister verzeichnet sind, können zu einem Entzug oder einer Verweigerung des Taxiausweises führen. Die Verfehlungen müssen aber in einem Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe stehen (beispielsweise Verkehrsregelverletzungen, geringfügige Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigungen oder Verstösse gegen die bundesrechtlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften).

Gesuch Taxifahrzeugbewilligung einreichen

Das Gesuch um Erteilung der Taxifahrzeugbewilligung stellt grundsätzlich die Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter. Die Taxifahrzeugbewilligung lautet stets auf die jeweilige Halterin oder den jeweiligen Halter (analog zum Fahrzeugausweis).

Bei einem Halterwechsel muss die Taxifahrzeugbewilligung erneuert werden, sofern das Fahrzeug weiterhin als Taxifahrzeug eingesetzt wird.

Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen:

Vorteile:

  • Wohn- und Zustelladresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
  • Kopie des Fahrzeugausweises mit Zulassung zum berufsmässigen Personentransport (Fahrzeugausweis BPT, Code 121)
  • Bescheinigung einer anerkannten Montagestelle betreffend Einbau eines vorschriftsgemässen Taxameters. Bitte beachten Sie, dass dies nicht dasselbe ist wie ein Tachograph Prüfbericht. Eine Vorlage der Bescheinigung können Sie hier herunterladen.

Zürikonto-Login

Das Angebot «Taxifahrzeugbewilligung beantragen» setzt künftig ein Login für das Zürikonto voraus. Dieses verwendet «das Behörden-Login der Schweiz», genannt AGOV. Dank zeitgemässer Technologie benötigen Sie bei AGOV keinen Benutzernamen und Passwort mehr. Das ist sicherer und erst noch bequemer. AGOV ist eine Dienstleistung des Bundes.  

Wie lange geht es bis zur Ausstellung der Ausweise?

Das Amt für Mobilität behandelt die eingereichten Dossiers erst, wenn diese vollständig sind, das heisst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Die Bearbeitungsfrist nach Empfang des vollständigen Dossiers beträgt bis zu 14 Arbeitstage. Sind weitergehende Abklärungen notwendig, kann sich das Verfahren verlängern.

Bitte beachten Sie: Aufgrund der aktuell grossen Nachfrage dauert die Bearbeitung etwas länger. 

Meldepflicht

Sie müssen dem Amt für Mobilität innert 14 Tagen online (meldungen.taxi.afm@vd.zh.ch) oder am Schalter alle Tatsachen und Ereignisse mitteilen, die sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen auswirken können oder eine Änderung oder Ersetzung des Taxiausweises oder der Taxifahrzeugbewilligung bewirken (z.B. Änderung der Personalien, Ausweisverlust oder Halterwechsel).

Es sind insbesondere neue Strafurteile oder- verfahren bzw. Verzeigungen oder Verurteilungen wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe oder neue Administrativmassnahmen (beispielsweise ARV-Verletzungen) zu melden.

Die Verletzung dieser Meldepflicht wird mit Busse (CHF 40) bestraft. 

Sie können jederzeit auf das Erbringen von Taxidiensten verzichten, indem Sie den Verzicht melden und den Taxiausweis abgeben.

Taxameter

Neuer Standardberechnungsmodus D und damit verbundene Umprogrammierung

Mit Inkrafttreten der PTLV am 1. Januar 2024 ist der Fahrpreis ab diesem Zeitpunkt mit dem Standardberechnungsmodus D (doppelte Tarifberechnung) zu berechnen. Damit wird der Fahrpreisberechnung während der gesamten Fahrt gleichzeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt. Bis anhin wurde der Fahrpreis in vielen Gemeinden mittels Standardberechnungsmodus S (einfache Tarifberechnung) berechnet. Das bedeutet, dass bei gleichbleibenden Tarifen die Preise steigen werden und diese aus diesem Grund zu senken sind, sofern der Fahrpreis gleichbleiben soll.

Wir weisen darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2024 nur noch der Standardberechnungsmodus D (doppelte Tarifberechnung) erlaubt ist. Da heute viele Gemeinden den Standardberechnungsmodus S verwenden, müssen die entsprechenden Taxameter auf den 1. Januar 2024 umprogrammiert werden.

Prüfstrecken für Taxameter

Hinweis: Die kantonalen Taxichauffierenden haben die Pflicht, mindestens alle zwölf Monate eine Prüfstrecke abzufahren und dies im Messprotokoll mit Anleitung zu protokollieren. Das Messprotokoll muss im Fahrzeug mitgeführt werden (Anhang 2 Ziff. 4 Verordnung des EJPD über Taxameter). Auf folgender Webseite finden Sie die erforderlichen Dokumente «Prüfstrecken für Taxameter» und «Messprotokoll mit Anleitung» zum Ausdrucken: www.metas.ch/taxi

Wichtig: Es werden gemäss Auskunft der Stadtpolizei Zürich keine Stadtzürcher Standplatzbewilligungen erteilt, wenn der Fahrtschreiber-Prüfbericht, der Taxameter-Prüfbericht und die oben erwähnten Messprotokolle nicht vorhanden oder abgelaufen sind.

Neue kantonale Taxilampe gemäss Reglement 

Werbung

Darf seitlich an die kantonale Taxilampe Werbung ohne Abstand oder mit Minimalabstand angebracht werden?

Modelle, die Werbung und Taxilampe vereinen (oder Werbung mit minimalem Abstand zur Taxilampe angebracht), dürfen grundsätzlich verwendet werden. An der kantonalen Taxilampe selbst darf aber keine Werbung oder sonstiges angebracht werden (z.B. Wappen oder ähnliches). Zudem muss zwischen der kantonalen Taxilampe und der Werbung eine lichtundurchlässige Folie oder Trennwand angebracht werden, damit die Werbung nicht indirekt durch die Taxilampe beleuchtet wird. Wenn die Werbung bei Dunkelheit indirekt von der Taxilampe beleuchtet wird, ist dies klar nicht gestattet.

Druckvorlage Taxilampe

Für die Druckfahne wurde folgendes Gelb (CMYK-Farbcode: C0 M0 Y100 K0) und folgendes Blau (Farbcode: CMYK-Farbcode: C100 M0 Y0 K0) verwendet.

Wenn durch das Überkleben der bereits bestehenden Taxilampe mit einer Folie die Farbe der ursprünglichen Taxilampe durch die Folie hindurchschimmert, entspricht eine solche Taxilampe (insbesondere im beleuchteten Zustand) nicht den optischen Vorgaben des Reglements. Es handelt es sich dabei um einen Verstoss gegen das Reglement und wird gemäss Anhang 1 (KOBV) mit Busse in der Höhe von 80 Franken geahndet.

Was gilt für ausserkantonale Taxis? 

Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit einer ausserkantonalen Bewilligung dürfen im Kanton Zürich folgende Dienstleistungen ausführen:

Vorteile:

  • Fahrgäste absetzen und auf der direkten Rückfahrt neue Fahrgäste mit Zielort ausserhalb des Kantons aufnehmen
  • auf Bestellung hin Fahrten zu einem beliebigen Zielort durchführen

Ausserkantonale Taxis benötigen Zusatzbewilligungen für Taxiausweis und Taxifahrzeugbewilligung des Kantons Zürich, wenn sie Fahrten mit Abfahrts- und Zielort im Kanton Zürich (sog. Binnenfahrten) anbieten.

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit denjenigen des Kantons Zürich gleichwertig, wird ausserkantonalen Taxifahrerinnen und Taxifahrern auf Gesuch hin eine kostenlose Zusatzbewilligung erteilt. Damit Sie jedoch eine Zusatzbewilligung erhalten, benötigen wir Ihre ausserkantonale Bewilligung. Die Zusatzbewilligung ist fünf Jahre gültig und kann auf Gesuch hin erneuert werden.

Folgende Angaben benötigen wir:

Vorteile:

  • Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt werden
  • Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxifahrerin oder des Taxifahrers sowie des Unternehmens, bei dem sie oder er angestellt ist

Zürikonto-Login

Das Angebot «Ausserkantonale Taxis melden» setzt künftig ein Login für das Zürikonto voraus. Dieses verwendet «das Behörden-Login der Schweiz», genannt AGOV. Dank zeitgemässer Technologie benötigen Sie bei AGOV keinen Benutzernamen und Passwort mehr. Das ist sicherer und erst noch bequemer. AGOV ist eine Dienstleistung des Bundes.  

Öffnungszeiten Taxi- und Limousinen-Schalter

Die Schalter der Fachstelle «Gewerbsmässige Personenbeförderung» (GPB) in den Strassenverkehrsämtern Zürich Albisgütli und Winterthur sind wie folgt besetzt:

Winterthur

  • Dienstag von 9-12 Uhr und 13-15 Uhr
  • Donnerstag von 9-12 Uhr und 13-15 Uhr

Zürich Albisgütli

  • Montag von 9-12 Uhr und 13-15 Uhr
  • Dienstag von 9-12 Uhr und 13-15 Uhr
  • Am Mittwoch bleibt der Schalter geschlossen.
  • Donnerstag von 9-12 Uhr und 13-15 Uhr
  • Freitag von 9-12 Uhr und 13-15 Uhr

Kontakt

Amt für Mobilität - Fachstelle GPB

Adresse

Neumühlequai 10
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 51 11

Mo, Di, Mi, Do, Fr

E-Mail

taxi.afm@vd.zh.ch

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kommunikation Amt für Mobilität

Adresse
Neumühlequai 10
8090 Zürich
Route (Google)
Telefon
+41 43 257 60 25

Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs

E-Mail
kommunikation.afm@vd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: