Einbürgerung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten von Einbürgerungen für Ausländerinnen und Ausländer: ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung. Schweizerinnen und Schweizer können sich in ihrer Wohngemeinde einbürgern lassen.

Neues Gesetz im Kanton Zürich seit Juli 2023

Seit Juli 2023 gibt es im Kanton Zürich ein neues Gesetz für die Einbürgerung.

Wenn Sie das Gesuch bis 30. Juni 2023 eingereicht haben, gilt für Ihre Einbürgerung das alte Gesetz für das ganze Verfahren. 

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder beim Gemeindeamt des Kantons Zürich melden.

Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

Ausländerinnen und Ausländer können sich ordentlich oder erleichtert einbürgern lassen.

Kann ich mich einbürgern lassen?

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine ordentliche oder erleichterte Einbürgerung?

Wenn Sie im Kanton Zürich wohnen, können Sie es mit dem Self-Check unverbindlich herausfinden. 

Wie lange leben Sie in der Schweiz?
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Sind Sie mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet? Oder leben Sie mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in eingetragener Partnerschaft?
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Sind Sie seit mindestens 6 Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet?
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Sind Sie seit mindestens 3 Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet?
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Haben Sie eine C-Bewilligung?
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Wie alt sind Sie?
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Leben Sie seit mindestens 3 Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in eingetragener Partnerschaft?
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Wohnen Sie mindestens 2 Jahre in der gleichen Gemeinde im Kanton Zürich?
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Wohnen Sie seit mindestens 2 Jahren im Kanton Zürich?
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Sind Ihre Grosseltern in der Schweiz geboren oder haben sie ein Aufenthaltsrecht erworben?
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Hatte mindestens ein Elternteile von Ihnen eine C-Bewilligung, hat 10 Jahre in der Schweiz gelebt und mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht?
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Sind Sie in der Schweiz geboren?
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Haben Sie 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht?
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Haben sich Ihre Eltern einbürgern lassen als Sie minderjährig waren und Sie nicht ins Gesuch miteinbezogen?
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Sind Sie staatenlos?
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Berechnen Sie Ihren anrechenbaren Aufenthalt:
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Wohnen Sie mindestens 2 Jahre in der gleichen Gemeinde im Kanton Zürich?
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Wohnen Sie seit mindestens 2 Jahren im Kanton Zürich?
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Wie lange leben Sie in der Schweiz?

Bitte geben Sie eine gültige Zahl an.

Dies ist ein Pflichtfeld.

Sind Sie mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet? Oder leben Sie mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in eingetragener Partnerschaft?

Ehegemeinschaft / Eingetragene Partnerschaft

Dies ist ein Pflichtfeld.

Nein.

Eine Einbürgerung ist nicht möglich.

Begründung:

  • Sie leben noch nicht 5 Jahre in der Schweiz. 

Falls Sie schon früher in der Schweiz gelebt haben, lassen Sie sich von Ihrer Wohngemeinde beraten. 

Sind Sie seit mindestens 6 Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet?

Dauer Ehe 6 Jahre

Dies ist ein Pflichtfeld.

Nein.

Eine Einbürgerung ist nicht möglich.

Begründung:

  • Sie leben weniger als 5 Jahre in der Schweiz.
  • Sie sind noch nicht 6 Jahre mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet.

Ja.

Eine erleichterte Einbürgerung ist möglich.

Begründung:

Vorteile:

  • Sie sind seit mindestens 6 Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet.

Sind Sie seit mindestens 3 Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet?

Dauer Ehe 3 Jahre

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ja.

Eine erleichterte Einbürgerung ist möglich.

Begründung: 

Vorteile:

  • Sie leben seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz.*
  • Sie sind seit mindestens 3 Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet.

*Hinweis: Die Zeit in der Schweiz wird je nach Status anders angerechnet:

  • Die Jahre mit C- und B-Bewilligung zählen ganz.
  • Die Jahre mit F-Bewilligung zählen halb.
  • Die Jahre mit N- und L-Bewilligung zählen nicht. 

Haben Sie eine C-Bewilligung?

Bewilligung

Dies ist ein Pflichtfeld.

Wie alt sind Sie?

Bitte geben Sie eine gültige Zahl an.

Dies ist ein Pflichtfeld.

Leben Sie seit mindestens 3 Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in eingetragener Partnerschaft?

Dauer Eingetragene Partnerschaft

Dies ist ein Pflichtfeld.

Wohnen Sie mindestens 2 Jahre in der gleichen Gemeinde im Kanton Zürich?

Wohngemeinde_eingetr-partner

Dies ist ein Pflichtfeld.

Nein.

Eine Einbürgerung ist nicht möglich.

Begründung:

  • Sie wohnen noch nicht 2 Jahre in der gleichen Gemeinde. 

Ja.

Eine ordentliche Einbürgerung ist möglich.

Begründung:

Vorteile:

  • Sie haben eine C-Bewilligung.
  • Sie leben seit 3 Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Sie leben seit 5 Jahren in der Schweiz.*
  • Sie wohnen seit 2 Jahren in der gleichen Gemeinde.

*Hinweis: Die Zeit in der Schweiz wird je nach Status anders angerechnet:

  • Die Jahre mit C- und B-Bewilligung zählen ganz.
  • Die Jahre mit F-Bewilligung zählen halb.
  • Die Jahre mit N- und L-Bewilligung zählen nicht. 

Wohnen Sie seit mindestens 2 Jahren im Kanton Zürich?

Wohnkanton_eingetr-partner

Dies ist ein Pflichtfeld.

Nein.

Eine Einbürgerung ist nicht möglich.

Begründung:

  • Sie wohnen noch nicht 2 Jahre im Kanton Zürich.

Ja.

Eine ordentliche Einbürgerung ist möglich.

Begründung:

Vorteile:

  • Sie haben eine C-Bewilligung.
  • Sie leben seit mindestens 3 Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Sie sind unter 25 Jahre alt.
  • Sie leben seit 5 Jahren in der Schweiz.*
  • Sie wohnen seit mindestens 2 Jahren im Kanton Zürich.

*Hinweis: Die Zeit in der Schweiz wird je nach Status anders angerechnet:

  • Die Jahre mit C- und B-Bewilligung zählen ganz.
  • Die Jahre mit F-Bewilligung zählen halb.
  • Die Jahre mit N- und L-Bewilligung zählen nicht. 

Sind Ihre Grosseltern in der Schweiz geboren oder haben sie ein Aufenthaltsrecht erworben?

Grosseltern

Dies ist ein Pflichtfeld.

Hatte mindestens ein Elternteile von Ihnen eine C-Bewilligung, hat 10 Jahre in der Schweiz gelebt und mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht?

Eltern

Dies ist ein Pflichtfeld.

Sind Sie in der Schweiz geboren?

Geburtsland

Dies ist ein Pflichtfeld.

Haben Sie 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht?

Schulbesuch

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ja.

Eine erleichterte Einbürgerung ist möglich.

Begründung:

Vorteile:

  • Sie haben eine C-Bewilligung.
  • Sie sind unter 25 Jahre alt.
  • Ihre Grosseltern sind in der Schweiz geboren oder haben ein Aufenthaltsrecht erworben.
  • Mindestens ein Elternteil von Ihnen hatte eine C-Bewilligung, hat 10 Jahre in der Schweiz gelebt und mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
  • Sie sind in der Schweiz geboren.

Hinweis: Lassen Sie sich von Ihrer Gemeinde beraten, ob auch eine ordentliche Einbürgerung möglich ist.

Haben sich Ihre Eltern einbürgern lassen als Sie minderjährig waren und Sie nicht ins Gesuch miteinbezogen?

Einbürgerung Eltern

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ja.

Eine erleichterte Einbürgerung ist möglich.

Begründung:

Vorteile:

  • Sie sind unter 22 Jahre alt.
  • Ihre Eltern haben sich einbürgern lassen. Sie waren damals unter 18 Jahre alt und nicht in das Gesuch einbezogen.

Sind Sie staatenlos?

Staatsangehörigkeit

Dies ist ein Pflichtfeld.

Ja.

Eine erleichterte Einbürgerung ist möglich.

Begründung:

Vorteile:

  • Sie sind unter 18 Jahre alt.
  • Sie sind staatenlos.

Nein.

Eine Einbürgerung ist nicht möglich.

Begründung:

  • Sie haben keine C-Bewilligung. 
  • Sie sind nicht 3 Jahre mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet.
  • Sie sind älter als 21 Jahre oder können nicht von einer erleichterten Einbürgerung für Kinder und junge Erwachsene profitieren.

Nein.

Eine Einbürgerung ist nicht möglich.

Begründung:

  • Sie leben noch nicht seit 6 Jahren in der Schweiz. Allfällige frühere Aufenthalte sind dabei nicht berücksichtigt.
  • Sie sind nicht mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft bzw. noch nicht 3 Jahre.
  • Sie sind älter als 24 Jahre oder können nicht von einer erleichterten Einbürgerung für Kinder und junge Erwachsene profitieren. 

Berechnen Sie Ihren anrechenbaren Aufenthalt:

Bitte geben Sie eine gültige Zahl an.

Dies ist ein Pflichtfeld.

Beachten Sie Folgendes:

Die Zeit in der Schweiz wird je nach Status anders angerechnet:

  • Die Jahre mit C- und B-Bewilligung zählen ganz.
  • Die Jahre mit F-Bewilligung zählen halb.
  • Die Jahre mit N- und L-Bewilligung zählen nicht. 

Die Zeit in der Schweiz zwischen dem 8. und 18. Geburtstag zählt doppelt.

Sie können auch frühere Aufenthalte in der Schweiz anrechnen. 

Beispiel:

Eine Person ist mit 6 Jahren in die Schweiz gekommen. Sie ist heute 20 Jahre alt. Sie hatte immer eine B- oder C-Bewilligung. 

  • Die Jahre von 6 bis 8 zählen einfach: 2 Jahre
  • Die Jahre von 8 bis 18 zählen doppelt: 20 Jahre
  • Die Jahre von 18 bis 20 zählen einfach: 2 Jahre

Die Person hat 24 anrechenbare Jahre.

Nein.

Eine Einbürgerung ist nicht möglich.

Begründung:

  • Sie haben keinen anrechenbaren Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz.
  • Sie sind nicht 3 Jahre mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft.
  • Sie sind älter als 24 Jahre oder können nicht von einer erleichterten Einbürgerung für Kinder und junge Erwachsene profitieren. 

Wohnen Sie mindestens 2 Jahre in der gleichen Gemeinde im Kanton Zürich?

Wohngemeinde

Dies ist ein Pflichtfeld.

Nein.

Eine Einbürgerung ist nicht möglich.

Begründung:

  • Sie wohnen noch nicht 2 Jahre in der gleichen Gemeinde. 

Ja.

Eine ordentliche Einbürgerung ist möglich.

Begründung:

Vorteile:

  •  Sie leben seit 5 Jahren in der Schweiz.*
  • Sie haben eine C-Bewilligung.
  • Sie leben seit 3 Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft. Falls Sie weniger als 3 Jahre in einer eingetragenen Partnerschaft leben, haben Sie einen anrechenbaren Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz.
  • Sie wohnen seit 2 Jahren in der gleichen Gemeinde.

*Hinweis: Die Zeit in der Schweiz wird je nach Status anders angerechnet:

  • Die Jahre mit C- und B-Bewilligung zählen ganz.
  • Die Jahre mit F-Bewilligung zählen halb.
  • Die Jahre mit N- und L-Bewilligung zählen nicht. 

Ja.

Eine ordentliche Einbürgerung ist möglich.

Begründung:

Vorteile:

  • Sie haben eine C-Bewilligung.
  • Sie haben einen anrechenbaren Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz.
  • Sie wohnen seit 2 Jahren in der gleichen Gemeinde.

Wohnen Sie seit mindestens 2 Jahren im Kanton Zürich?

Wohnkanton

Dies ist ein Pflichtfeld.

Nein.

Eine Einbürgerung ist nicht möglich.

Begründung:

  • Sie wohnen noch nicht 2 Jahre im Kanton Zürich.

Ja.

Eine ordentliche Einbürgerung ist möglich.

Begründung:

Vorteile:

  • Sie leben seit 5 Jahren in der Schweiz.*
  • Sie haben eine C-Bewilligung.
  • Sie sind unter 25 Jahre alt.
  • Sie leben seit mindestens 3 Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft. Falls Sie weniger als 3 Jahre in einer eingetragenen Partnerschaft leben, haben Sie einen anrechenbaren Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz.
  • Sie wohnen seit mindestens 2 Jahren im Kanton Zürich.

*Hinweis: Die Zeit in der Schweiz wird je nach Status anders angerechnet:

  • Die Jahre mit C- und B-Bewilligung zählen ganz.
  • Die Jahre mit F-Bewilligung zählen halb.
  • Die Jahre mit N- und L-Bewilligung zählen nicht. 

Ja.

Eine ordentliche Einbürgerung ist möglich.

Begründung:

Vorteile:

  • Sie haben eine C-Bewilligung.
  • Sie sind unter 25 Jahre alt. 
  • Sie haben einen anrechenbaren Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz.
  • Sie wohnen seit 2 Jahren im Kanton Zürich.

Doppelbürgerrecht

Die Schweiz erlaubt das Doppelbürgerrecht. Es gibt Staaten, die das Doppelbürgerrecht nicht erlauben. In diesem Fall müssen Sie sich zwischen dem Schweizer Bürgerrecht und dem ausländischen Bürgerrecht entscheiden. Informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes.  

Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern 

Schweizerinnen und Schweizer können ein zusätzliches Gemeindebürgerrecht erwerben.

Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Einbürgerungen

Adresse

Wilhelmstrasse 10
8005 Zürich
Route (Google)


Postadresse

Postfach
8090 Zürich

Telefon

+41 43 259 83 81

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Telefonische Auskunft

Montag bis Donnerstag
08:00 bis 11:45 Uhr und
13:30 bis 17:00 Uhr

Freitag
08:00 bis 11:45 Uhr und
13:30 bis 16:00 Uhr

E-Mail

einbuergerungen.gaz@ji.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: