Laufende Verfahren

Bei Vorliegen neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände wird der kantonale Richtplan revidiert. In der Regel wird alle zwei Jahre eine Teilrevision durchgeführt. Aktuell sind folgende Verfahren zur Teilrevision des kantonalen Richtplans im Gang.

Teilrevision Energie

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Stand

Die Teilrevision Energie wurde vom 2. Juli bis zum 31. Oktober 2024 öffentlich aufgelegt. Die im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage eingegangenen Einwendungen werden ausgewertet und fliessen in die Überarbeitung der Richtplanvorlage ein.
 

Inhalt

Kapitel Inhalt
5 Versorgung, Entsorgung
5.1 Gesamtstrategie: Präzisierung betreffend Energieversorgung
5.4 Energie: Gesamtüberarbeitung des Kapitels, Eignungsgebiete für Windenergie und Wasserkraft

Teilrevision 2022

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Stand

Die Teilrevision 2022 wurde vom 1. Dezember 2023 bis zum 15. März 2024 öffentlich aufgelegt. Die im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage eingegangenen Einwendungen werden ausgewertet und fliessen in die Überarbeitung der Richtplanvorlage ein.
 

Inhalt

Kapitel Inhalt
2 Siedlung
2.1 Ergänzung betreffend archäologische Fundstellen
2.2 Überarbeitung der Festlegungen zu Kleinsiedlungen
2.2 Anpassung Siedlungsgebiet Gemeinde Weiningen
2.4 Aufnahme archäologische Fundstellen (Pfahlbauten)
2.5 Neues Kapitel mit überarbeiteten Festlegungen zu Weilern
3 Landschaft
3.2 Überarbeitung betreffend Umgang mit Fruchtfolgeflächen
3.9 Ergänzungen zum Thema Wildtierkorridore
4 Verkehr
4.2 Anpassung verschiedener Strassenbauvorhaben
4.2 Anpassung HVS-Netz in der Stadt Zürich und in Regensdorf
4.3 Überarbeitung betreffend internationale Zugverbindungen
4.6 Gesamtüberarbeitung des Kapitels
6 Öffentliche Bauten und Anlagen
6.1 Aktualisierung Tabelle Gebietsplanungen
6.2.5 Gebietsplanung «Hochschulstandort Winterthur», Neufassung Gebietsplanung
6.2.6 Gebietsplanung «Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Rheinau», Neufassung Gebietsplanung
6.4 Streichung Karteneintrag Paracelsus-Spital in Richterswil

Teilrevision 2020

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Stand

Die Teilrevision 2020 wurde mit Beschlüssen des Kantonsrates vom 11. März 2024 (Vorlage 5870a, Kapitel 1, 2 und 6 sowie Vorlage 5871a, Kapitel 4 und 5) festgesetzt.

Inhalt

Kapitel Inhalt
1 Raumordnungskonzept
1.2 Aufnahme einer sechsten Leitlinie zum Klimawandel
1.3 Wechsel der Gemeinden Oberglatt, Niederhasli und Niederglatt zum Handlungsraum urbane Wohnlandschaft
2 Siedlung
2.1–2.3  Umsetzung Massnahme K2 des Massnahmenplans «Anpassung an den Klimawandel»
2.2 Anpassung Siedlungsgebiet der Gemeinde Niederhasli (Abtausch innerhalb der Gemeinde)
4 Verkehr
4.1, 4.2 Umsetzung Massnahme K2 des Massnahmenplans «Anpassung an den Klimawandel»
4.2 Verlegung Baltenswilerstrasse (Bassersdorf)
4.3 Doppelspurausbauten Sihltal-Zürich-Uetlibergbahn (SZU)
4.3 Aufnahme Güterumfahrungslinie Limmattal–Furttal (als Zwischenergebnis)
4.3 Aufnahme Meilibachtunnel (Horgen)
4.3 Streichung des Eintrags Zusammenschluss der Glattalbahn
4.4 Nachführung Radrouten von nationaler Bedeutung (nur Karte)
4.6 Aufnahme Aushubverladeanlage Regensdorf, Büel (als Zwischenergebnis)
5 Versorgung, Entsorgung
5.2 Nachführung Perimeter Grundwasserschutzgebiete Rheinau und Rafzerfeld 
5.6 Gesamtüberarbeitung Kapitel Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung
6 Öffentliche Bauten und Anlagen
6.1 Textliche Ergänzungen zum Lokalklima in der Gesamtstrategie
6.2 Aufnahme Gebietsplanung «Bildungsstandort Wädenswil 2.0»
6.3 Aktualisierungen bei verschiedenen Bildungs- und Forschungseinrichtungen
6.4 Aufnahme Eintrag Klinik für akute Rehabilitation GZO Wetzikon
6.5 Aufnahme Neuthal Museumsareal (Bäretswil) 

KEVU: Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt
KPB: Kommission für Planung und Bau

Verfahren zur Teilrevision des kantonalen Richtplans

Der kantonale Richtplan bildet das zentrale Instrument zur Steuerung der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Lebensraums Kanton Zürich. Eine zweckmässige Raumordnung und eine darauf ausgerichtete Koordination helfen die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der Infrastrukturen zu senken. Sie können überdies auch einen namhaften Beitrag zur Umweltvorsorge leisten.

Durch eine höhere Transparenz und eine bessere Koordination lassen sich die Verfahrensabläufe straffen. Nicht zuletzt ist der Richtplan auch ein Instrument zur frühzeitigen Information und Mitwirkung der Bevölkerung sowie zur Regelung von allfälligen Konflikten im Sinne des überwiegenden öffentlichen Interesses.

Das Richtplanverfahren durchläuft folgende Schritte:

Anleitung

  1. Anhörung und öffentliche Auflage (60 Tage)

    Bei beabsichtigten Änderungen des kantonalen Richtplans sind die betroffenen Gemeinden, regionalen Planungsvereinigungen, Nachbarkantone und das benachbarte Ausland rechtzeitig anzuhören (§ 7 Abs. 1 PBG).

    Während der öffentlichen Auflage kann sich jedermann zum Entwurf einer Richtplan-Anpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG sowie Art. 4 RPG). Dem Bund werden die anzupassenden Richtplan-Dokumente zur Vorprüfung unterbreitet (Art. 10 Abs. 3 RPV).

  2. Vorlage des Regierungsrates

    Der Regierungsrat verabschiedet die Richtplan-Vorlage an den Kantonsrat. Dazu gehören die Weisung sowie der Erläuterungsbericht zu den Einwendungen aus der öffentlichen Auflage.

  3. Beratung durch die kantonsrätliche Kommission

    Die kantonsrätliche Kommission berät die Vorlage in Kenntnis des Ergebnisses der öffentlichen Auflage und unterbreitet dem Kantonsrat allenfalls eine von jener des Regierungsrates abweichende Vorlage (sogenannte a-Vorlage).

  4. Festsetzung durch den Kantonsrat

    Nach § 32 Abs. 1 PBG setzt der Kantonsrat den kantonalen Richtplan fest. Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird im Erläuterungsbericht gesamthaft Stellung genommen (§ 7 Abs. 3 u. 4 PBG). Vom Kantonsrat festgesetzte Anpassungen des kantonalen Richtplans sind für die Behörden des Kantons Zürich verbindlich (§ 19 Abs. 1 PBG).

  5. Genehmigung durch den Bund

    Der Bundesrat genehmigt den kantonalen Richtplan im Sinne von Art. 11 Abs. 1 RPG. Vom Bundesrat genehmigte Anpassungen des kantonalen Richtplans werden für den Bund und die Nachbarkantone verbindlich (Art. 11 Abs. 2 RPG).

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