Hier finden Sie öffentliche Auflagen im Zusammenhang mit seilbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren im Kanton Zürich.
Öffentliche Auflagen
- Seilbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren (ordentliches Verfahren, ohne UVP)
- Öffentliche Planauflage für Umbauarbeiten und Umsetzung von BehiG-Massnahmen bei der Standseilbahn Zürich Universitätsstrasse - Rigiblick Kanton Zürich, Stadt Zürich
Gemeinde
Zürich
Gesuchstellerin
VBZ, Luggwegstrasse 65, 8048 Zürich
Gegenstand
Ersatz der Fahrzeuge, Instandhaltungsarbeiten, Anpassung Steuerung, Umsetzung von Brandschutzmassnahmen, Umbau Zwischenstation Hadlaubstrasse sowie Umsetzung von BehiG-Massnahmen gemäss vorgelegtem BehiG-Konzept vom 18. März 2024.
Zweiphasiges Verfahren: Phase I mit Genehmigung BehiG-Konzept und seilbahntechnische Umbauten (Umsetzung 2025), nachgelagertes Detailplangenehmigungsverfahren für Einbau Aufzug bei Zwischenstation Hadlaubstrasse (Phase II, voraussichtlich Umsetzung 2026).
Weitere Einzelheiten der Anpassungen/Umbauarbeiten sind der öffentlichen Planauflage zu entnehmen.
UVP-Pflicht
Seilbahnprojekte im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren sind gemäss Ziffer 60.1 zum Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) UVP-pflichtig. Vorliegend wird aufgrund des Umbaugegenstands auf eine UVP verzichtet (Art. 2 UVPV).
BehiG-Massnahmen An der Seilbahn ist auf der Grundlage der durch das BAV erfolgten Interessenabwägung zur Verhältnismässigkeit nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) lediglich ein barrierefreier Zugang bei der Zwischenstation Hadlaubstrasse mittels Schräglifts vorzusehen (Umbauphase II). Bis zur definitiven Umsetzung hat die Betreiberin als Überbrückungsmassnahme einen Shuttledienst vorzusehen. Bei der Station Goldauerstrasse ist hingegen aus Gründen der Verhältnismässigkeit bis auf Weiteres eine Ersatzlösung für gehbeeinträchtigte Personen im Sinne einer Ersatzlösung nach Art. 12 Abs. 3 BehiG vorzusehen (ebenfalls Shuttle-Dienst). Dieser Festlegung liegen die im Gesuch beigelegten Unterlagen zum BehiG-Konzept sowie zur Wirtschaftlichkeit zugrunde. Die Fristen für die Voranmeldung durch Betroffene für die Shuttledienste richten sich nach den entsprechenden Bedingungen, wie sie für die VBZ festgelegt wurden.
Die weiteren BehiG-Massnahmen sind dem beiliegenden BehiG-Konzept zu entnehmen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) soweit das Seilbahngesetz (SebG; 743.01) nicht davon abweicht. Subsidiär kommt das Eisenbahngesetzt (EBG; SR 742.101) zur Anwendung. Leitbehörde für das Verfahren und Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 11.12.2024 bis 27.01.2025 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Stadtverwaltung Zürich, Tiefbauamt, Beatenplatz 2, 8001 Zürich
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-seilbahnen publiziert.
Hinweis: Fristenstillstand vom 18. Dezember 2024 bis und mit 2. Januar 2025 (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG).
Aussteckung
Aufgrund des Charakters der Anpassungen (Sanierungsarbeiten an bestehenden Infrastrukturen, im Innern der Stationen, Seilbahntechnik) wird auf eine Aussteckung verzichtet.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 - 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
3. Dezember 2024
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Bitte geben Sie uns Feedback
Ist diese Seite verständlich?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Amt für Mobilität - Seilbahnen
Ansprechperson Stella Xanthis
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Kommunikation Amt für Mobilität
Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs